Rn. 22

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 265 Abs. 1 Satz 2 sind Abweichungen von der Darstellungsform des letzten JA "im Anhang anzugeben und zu begründen." "Durch diese Erläuterung soll die geringere Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr wieder ausgeglichen werden" (ADS (1997), § 265, Rn. 23). Die Begründung von Abweichungen in der Lageberichterstattung ist allerdings nicht in den Anhang, sondern in den Lagebericht aufzunehmen.

 

Rn. 23

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Erforderlich sind Angaben, die es dem Bilanzleser ermöglichen, die Abweichungen gegenüber dem VJ zu identifizieren. Daher reicht ein allg. Hinweis darauf, dass Änderungen vorgenommen wurden, nicht aus. In der geforderten Begründung müssen zum einen die Umstände genannt werden, die zur Darstellungsänderung geführt haben, zum anderen muss erläutert werden, weshalb die Änderungen angesichts der besonderen Umstände zwingend erforderlich waren.

 

Rn. 24

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Quantitative Angaben sind angesichts des Wortlauts des § 265 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 23; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 4). Hierzu hätte es einer Formulierung im Gesetzeswortlaut bedurft, die das Nennen von Beträgen explizit fordert.

 

Rn. 25

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Unter Anwendung des allg. Wesentlichkeitsgrundsatzes bedürfen unbedeutende Abweichungen keiner Erläuterung (vgl. ähnlich ADS (1997), § 265, Rn. 23; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 4). So ist bspw. im Fall einer Forderung, die aufgrund geänderter Beteiligungsverhältnisse – anders als im VJ – nicht mehr unter den "Forderungen gegen verbundene UN" ausgewiesen wird, keine Erläuterung erforderlich, wenn die Forderung im Verhältnis zum Gesamtbestand an Forderungen gegenüber verbundenen UN unwesentlich ist.

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