Rn. 26

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 265 Abs. 2 Satz 1 verlangt, zu jedem Bilanz- und GuV-Posten den jeweiligen VJ-Betrag anzugeben. Wie § 265 Abs. 1 dient damit auch Abs. 2 Satz 1 dazu, dem Adressaten einen Vergleich der RL im Zeitablauf zu ermöglichen. Anders als die Vorschrift zur Darstellungsstetigkeit bezieht sich § 265 Abs. 2 Satz 1 jedoch nicht auf die gesamte Pflicht-RL, sondern lediglich auf die Bilanz und GuV. Dies ist unverständlich, da

  • durchaus auch der Anhang und Lagebericht von den Adressaten einem Periodenvergleich unterworfen werden,
  • der Gesetzgeber in § 294 Abs. 2, der sich mit der Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit aufeinander folgender KA wegen Änderung des Konsolidierungskreises befasst, weitergehend auf den gesamten KA Bezug nimmt.

Allerdings werden in der Praxis VJ-Beträge vielfach auch im Anhang ebenso wie Lagebericht angegeben.

 

Rn. 27

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Ihre Funktion, einen Periodenvergleich zu erleichtern, können VJ-Angaben nur wahrnehmen, wenn sie mit den Zahlen des aktuellen GJ auch tatsächlich vergleichbar sind. Umgekehrt besteht bei fehlender Vergleichbarkeit das Risiko, dass Abschlussleser falsche Schlüsse aus einer Gegenüberstellung von aktueller Zahl und VJ-Angabe ziehen. Um dies zu verhindern, muss das Gesetz Vorschriften enthalten, die in solchen Fällen entweder zu einer Anpassung der VJ-Zahlen führen oder zumindest eine Aufklärung über die fehlende Vergleichbarkeit verlangen. Entsprechende Regelungen enthalten Satz 2f. des § 265 Abs. 2 (vgl. zur AP von VJ-Zahlen ISA [DE] 710 (2020)).

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