Rn. 28

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 1 ergeben sich Hinweise auf

  • die von der Pflicht zur Angabe von VJ-Beträgen betroffenen JA-Informationen,
  • die Platzierung der VJ-Angaben.

1. Betroffene Jahresabschlussinformationen

 

Rn. 29

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 müssen die VJ-Angaben zu jedem Posten der Bilanz und GuV gemacht werden. Damit sind zunächst diejenigen Posten betroffen, die

 

Rn. 30

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Fraglich ist, ob sich die Pflicht zur Angabe von VJ-Beträgen neben den Posten auch auf die Vermerke bezieht, die entweder durch das Gesetz gefordert werden (vgl. z. B. § 268 Abs. 4: Vermerk von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem Bilanzposten) oder freiwillig zu einem Bilanz- oder GuV-Posten gemacht werden. Von einer solchen Pflicht muss nach hier vertretener Ansicht ausgegangen werden (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 26; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 5; HFA 5/1988, WPg 1989, S. 42), da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Gesetzgeber in dieser Frage Posten und Vermerke unterschiedlich behandeln wollte (vgl. mit a. A. WP-HB (2021), Rn. F 289: Angabepflicht nur für vorgeschriebene "davon"-Vermerke).

 

Rn. 31

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Dem Wortlaut nach müssen VJ-Beträge nur in der Bilanz und GuV genannt werden. Damit bezieht sich die Angabepflicht grds. nicht auf den Anhang und Lagebericht. Etwas anderes gilt jedoch für solche quantitativen Anhangangaben, für die das Gesetz ein Wahlrecht ­enthält, das alternativ eine Darstellung in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang erlaubt (vgl. z. B. § 265 Abs. 7 Nr. 2). Da derartige Vorschriften allein auf eine Erhöhung der Klarheit und nicht etwa auf eine Einschränkung der Informationsvermittlung abzielen, sind nach hier vertretener Ansicht hier VJ-Beträge auch dann anzugeben, wenn die Angaben nicht in der ­Bilanz bzw. GuV, sondern im Anhang platziert werden (vgl. ebenso ADS (1997), § 265, Rn. 28; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 5). Damit bezieht sich die Pflicht zur Angabe von VJ-Beträgen auch auf die Angabe eines in die RAP einbezogenen Disagios gemäß § 268 Abs. 6.

2. Platzierung von Vorjahresbeträgen

 

Rn. 32

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Wortlaut des § 265 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die VJ-Beträge zu Bilanz- und GuV-Posten in der "Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung" zu machen sind. Die VJ-Zahlen dürfen damit nicht in den Anhang verlagert werden (Ausnahme: VJ-Zahlen zu Angaben, die selbst im Anhang gemacht werden). Ebenso wird § 265 Abs. 2 Satz 1 nicht dadurch erfüllt, dass die Bilanz des VJ gesondert im JA dargestellt wird.

 

Rn. 33

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus dem Klarheitserfordernis des § 243 Abs. 2 ergibt sich weitergehend, dass die VJ-Beträge so präsentiert werden müssen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, zu welchen Bilanz- bzw. GuV-Posten der jeweilige VJ-Betrag gehört. Dies wird i. d. R. nur dann gegeben sein, wenn die VJ-Beträge in einer eigenen Spalte unmittelbar neben den Beträgen des aktuellen GJ stehen. Die Reihenfolge der Spalten (aktuelles GJ vor dem Vergleichsjahr oder dahinter) kann vom UN gewählt werden, fällt dann aber unter das Stetigkeitsgebot des § 265 Abs. 1.

 

Rn. 34

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Außerdem muss die Präsentation so erfolgen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den VJ-Beträgen und den Beträgen des aktuellen Berichtsjahrs besteht. Da die Reihenfolge der Spalten "Aktuelles GJ" und "VJ" weder national noch international einheitlich ist, genügt es hierzu nicht, die VJ-Zahlen neben den aktuellen Zahlen zu zeigen; vielmehr ist das aktuelle GJ durch eine entsprechende Spaltenbezeichnung zu identifizieren sowie ggf. zusätzlich durch stärkere Schriftbreiten oder eine farbliche Betonung der Zahlen bzw. des Hintergrunds der Spalte hervorzuheben.

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