Tz. 248
Speziell für kapitalmarktorientierte Unternehmen hat die Gesetzgebung in den letzten Jahren eine ganze Reihe von kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten geschaffen. Diesen Regelungen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Kapitalmarkt und insbesondere die Investoren bzw. Anleger in besonderer Weise informationsbedürftig sind. Neben dem Finanzbericht, den kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften seit der Transparenzrichtlinie 2004 als Sonderform der periodischen Publizität offenzulegen haben, besteht das Spezifikum dieser Publizität in ihrer Anlassbezogenheit. So treffen kapitalmarktorientierte Unternehmen insbesondere die Ad hoc-Publizitätspflicht nach § 15 WpHG zur unverzüglichen Bekanntmachung von Tatsachen mit Kursbeeinflussungspotential, die Pflicht zur Offenlegung sogenannter directors’ dealings (§ 15a WpHG), also die Pflicht des Leitungsmanagements zur Offenlegung von Transaktionen mit den Aktien des eigenen Unternehmens, ferner die Pflicht zur Beteiligungspublizität nach § 21 WpHG[324] und schließlich die Pflicht zur Prospektpublizität insbesondere nach § 7 WpPG und nach der EU-ProspektVO.[325] Bei dieser letztgenannten Publizitätspflicht ist von Bedeutung, dass die Pflichtangaben nach den Anhängen der EU-ProspektVO unter anderem auch finanzielle Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten umfassen. Die nach der Transparenzrichtlinie vorgeschriebene Pflicht zur Zwischenberichterstattung in Gestalt der Zwischenmitteilung und des Quartalsfinanzberichts wurde im Zuge der Reform der Transparenzrichtlinie wieder aufgehoben,[326] weil der Informationsgehalt dieser Berichtsform wegen ihres rein narrativen Inhalts gering ist und in keinem angemessenen Verhältnis zu dem für die Unternehmen damit verbundenen Aufwand steht.[327]
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