A. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Anders als die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB sind die §§ 331335c Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeiten- sowie des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Aus ihrer Einfügung in das HGB kann nicht auf eine Zugehörigkeit zum Handels- und damit zum Privatrecht geschlossen werden. Sie sind Vorschriften des Straf- und Verwaltungsstrafrechts und des besonderen öffentlichen Rechts.

 

Rn. 2

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Im Dritten Buch des HGB, dem Recht der Handelsbücher, bilden die §§ 331335c nicht die einzigen Vorschriften dieser Art. Solche finden sich ebenfalls in den §§ 340m340o, §§ 341m341o sowie in § 341p.

 

Rn. 3

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die §§ 331335 betreffen Verstöße im Zusammenhang mit der Bilanzierung und AP von KapG und sind durch die Regelung des § 335b auch auf haftungsbeschränkte OHG und KG i. S. d. § 264a Abs. 1 anwendbar. Darüber hinaus verweisen § 340m auf die §§ 331333 und § 340o auf § 335, so dass diese auch für Kreditinstitute i. S. d. § 340 Anwendung finden. Gleichfalls verweisen § 341m und 341p auf die §§ 331333 sowie § 341o und § 341p auf § 335, so dass diese auch auf Versicherungs-UN i. S. d. § 341 Abs. 1 und Pensionsfonds i. S. d. § 341 Abs. 4 Anwendung finden. § 334 Abs. 5 schließt die Bußgeldvorschriften für die genannten Kreditinstitute und Versicherungs-UN aus. Für sie und Pensionsfonds gelten stattdessen die §§ 340n und 341n sowie § 341p. Somit muss der Leser selbst die für KapG konzipierten und dementsprechend formulierten Vorschriften auf die ihnen im Einzelfall unterworfene UN-Form umdeuten.

 

Rn. 4

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die §§ 331ff. sind nicht auf andere Gesellschaften als die gesetzlich genannten anwendbar, also auch nicht auf von der öffentlichen Hand errichtete Betriebe in Form von AöR, selbst wenn sie wie große KapG bilanzieren müssen. In diesem Fall sind die Vorschriften nur anwendbar, sofern das maßgebliche Errichtungsgesetz auf diese Straf- und Bußgeld- sowie die Ordnungsgeldnormen des HGB verweist (z. B. bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau) oder wenn sie als Kreditinstitute bzw. Versicherungs-UN durch Bundesgesetz (KWG, VAG) diesen HGB-Normen unterworfen sind (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 3).

I. Grundsätze des Strafrechts

 

Rn. 5

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Straftaten werden je nach dem Wert des durch sie verletzten Rechtsguts und dem daraus folgenden Schweregrad der Tat nach Unrecht und Schuld unterschieden in Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Vergehen sind Taten, die mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 2 StGB). Daneben stehen Ordnungswidrigkeiten als rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die mit einer Geldbuße geahndet werden (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Ordnungswidrigkeiten werden deshalb nur mit der geringeren Sanktion einer Geldbuße geahndet, weil sie geringere Rechtsverletzungen darstellen. Strafen werden immer von einem Gericht verhängt, Geldbußen hingegen von Verwaltungsbehörden. Für die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist die Wertung des Gesetzgebers entscheidend.

 

Rn. 6

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Strafbar ist grds. nur die vorsätzlich begangene Tat. Der Versuch einer Straftat oder eine fahrlässig begangene Straftat sind nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erwähnt.

 

Rn. 7

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Beachtet werden muss, dass Täter von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur natürliche Personen sein können. Dies führt dazu, dass bei Delikten, die Rechtspflichten juristischer Personen berühren, nicht die juristische Person und ihre Organe als solche strafbar bzw. ordnungswidrig handeln. Dies ergibt sich für Straftaten aus § 14 StGB und für Ordnungswidrigkeiten aus § 9 OWiG. Demnach sind in strafrechtlicher Hinsicht die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG respektive die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer PersG verantwortlich.

 

Rn. 8

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei den Strafrechtsnormen des HGB muss berücksichtigt werden, dass die für das HGB ansonsten Anwendung findende zivilrechtliche Vorsatztheorie hier vom strafrechtlichen Vorsatzbegriff verdrängt wird. Der zivil- und strafrechtliche Vorsatzbegriff stimmen darin über­ein (vgl. MünchKomm. BGB (2019), § 276, Rn. 154; RG, Urteil vom 05.04.1886, Rep. VII 186/08, RGZ 70, S. 258ff.). Er verlangt zum einen die Kenntnis der vergangenen und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale, die Voraussicht der zukünftigen sowie des Gangs der Tathandlung (vgl. Fischer-StGB (2022), § 15, Rn. 4) und zum anderen den Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Nach der im Zivilrecht h. M. muss der Vorsatz jedoch auch das Unrechtsbewusstsein umfassen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört dort zum Tatvorsatz. Die heute im Strafrecht h. M. geht dahingegen von einem zweigliedrigen Vorsatzbegriff aus. Der T...

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