Rn. 386

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine Berichterstattung bezüglich der Ermittlung der HK ist allein auf KapG und PersG i. S. d. § 264a beschränkt, da nur diese UN einen Anhang gemäß den §§ 284288 erstellen müssen.

Zunächst ist gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 anzugeben, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (auch) bei der Ermittlung der HK angewandt wurden. Hier ist insbesondere darüber zu berichten, wie die Bewertungswahlrechte bei der Bestimmung der Wertuntergrenze konkret ausgenutzt und welche Wahlbestandteile einbezogen wurden (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 99).

Ergeben sich im Zeitablauf Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Ermittlung der HK (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 2), so muss auch hierüber berichtet werden (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 106ff.). Hauptanwendungsfall dürfte dabei eine – gegenüber VJ – geänderte Praxis hinsichtlich der (Nicht-)Einbeziehung von spezifischen HK-Wahlbestandteilen sein.

Ausdrücklich schreibt der Gesetzgeber in § 284 Abs. 2 Nr. 4 vor, dass Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für FK in die HK gemacht werden müssen (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 136ff.).

 

Rn. 387

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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