Rn. 86

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 müssen im Anhang die auf die "Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden". Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleinst-KapG einschließlich Kleinst-PersG i. S. v. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen.

 

Rn. 87

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Zur Verortung der Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 16. Über den Umfang und die Form der Angaben enthält das Gesetz keine Anweisungen. Dies ermöglicht auch Zusammenfassungen zur Vermeidung von Wiederholungen (vgl. Niehus (1982), S. 500). § 284 Abs. 2 Nr. 1 verlangt nur Angaben über Methoden und keine Angaben, die an anderer Stelle des Gesetzes gefordert werden (z. B. die Angabe der Unterschiedsbeträge bei Bewertungsvereinfachungen, die Zusammensetzung von Rückstellungen etc.). Grds. sind die Angaben auf das Wesentliche zu beschränken und Zusammenfassungen dort vorzunehmen, wo gleiche Sachverhalte vorliegen (z. B. keine Wiederholung der Zusammensetzung der HK bei jedem davon betroffenen Posten, wenn dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit ohne zusätzliche Informationen belastet würde; vgl. WP-HB (2021), Rn. F 703). Innerhalb der Erläuterungen erscheint eine Anordnung nach der Reihenfolge der Gliederung des Anhangs gemäß § 284 Abs. 1 sachgerecht (vgl. so Theile (2015), S. 123).

 

Rn. 88

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei den Angaben zu Bilanzierungsmethoden geht es in erster Linie um Informationen über die Ausübung von Ansatzwahlrechten (vgl. so auch IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 7, wonach der Begriff "Bilanzierungsmethode" auch den Begriff "Ansatzmethode" umfasst). Die Bilanzierungspflichten ergeben sich aus dem Gesetz und unterliegen nicht der Entscheidung der Bilanzierenden. Es geht also z. B. um Angaben zu aktivierten selbst geschaffenen immateriellen VG des AV (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1), zum Disagio (vgl. § 250 Abs. 3), zur bilanzmäßigen Behandlung der Pensionsverpflichtungen (vgl. Art. 28 EGHGB) etc. (vgl. ADS (1995), § 284, Rn. 57f.). Des Weiteren können die Angaben zu Bilanzierungsmethoden auch Erläuterungen bezüglich des Zeitpunkts der Bilanzierung enthalten (vgl. HdJ, Abt. IV/4 (2004), Rn. 79; Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 105, 109). Die Ausübung von Wahlrechten bezüglich des Ausweises in der Bilanz bzw. in der GuV oder im Anhang (z. B. Disagio nach § 268 Abs. 6) sind dagegen nicht i. R.v. § 284 Abs. 2 Nr. 1 berichtspflichtig, da die Ausübung dieser Wahlrechte implizit aus dem JA erkennbar wird und insofern nicht explizit erläutert werden müssen. Aus diesem Grund ist i. R.d. Erläuterungen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 auch nicht darauf einzugehen, ob die Bilanz vor bzw. unter vollständiger bzw. teilweiser Ergebnisverwendung erstellt wurde (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 108; a. A. WP-HB (2021), Rn. F 700; HdJ, Abt. IV/4 (2004), Rn. 78).

 

Rn. 89

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei den Angaben zu den Bewertungsmethoden reichen allg. gehaltene Bemerkungen nicht aus (z. B. "die Bewertung entspricht den gesetzlichen Vorschriften"). Aus der Erläuterung muss hervorgehen, welche nach dem Gesetz zulässigen Methoden angewandt wurden (z. B. Vollkosten, Lifo, gewogener Durchschnittswert etc.); hierzu gehören auch Erläuterungen zur Fremdwährungsumrechnung (vgl. § 256a; ferner dazu HdR-E, HGB § 256a, Rn. 6, 130ff.). Die Bewertungsmethoden sind so deutlich darzustellen, dass der Leser sich ein Bild von den für die einzelnen Bilanzposten angewandten Bewertungsmethoden machen und die Bilanzpolitik erkennen kann (vgl. ADS (1995), § 284, Rn. 60ff.). Hierzu gehört auch, dass der Leser ein Verständnis dafür gewinnen kann, welche Bewertungswahlrechte ausgeübt wurden (vgl. so auch Haaker/Freiberg, PiR 2012, S. 189).

 

Rn. 90

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Bei der Angabe der Abschreibungsmethoden wird darzustellen sein, dass z. B. die planmäßige Abschreibung des AV nach Maßgabe der jeweils steuerrechtlich zulässigen Höchs­t­sätze erfolgt. Zu erwähnen ist, in welchen Bereichen (z. B. Anlagegruppen oder Bilanzposten) nach welcher Methode (linear, degressiv, nach Leistung etc.) abgeschrieben wird. Bei der degressiven Methode mit anschließendem planmäßigen Übergang auf die lineare Methode (vgl. auch § 7 Abs. 3 EStG), sobald diese zu höheren Abschreibungen führt, stellt dies keine Methodenänderung dar, sollte aber in der Darstellung der Bewertungsmethode berücksichtigt werden (vgl. IDW RS HFA 38 (2011), Rn. 12). Da für die Abschreibungen im Zugangsjahr (oder wenn nachträgliche AHK anfallen) unterschiedlich vorgegangen werden kann, ist die Behandlung (z. B. Abschreibung pro rata temporis, Anwendung steuerlicher Vereinfachungsregelungen, wie z. B...

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