Rn. 104

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 sind aktive RAP zu bilanzieren, soweit es sich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Typische Beispiele hierfür sind vorausbezahlte Mieten oder Versicherungsbeiträge. Ferner legt § 250 Abs. 3 ein Aktivierungswahlrecht für Disagien fest, wenn bei einer Verbindlichkeit der Erfüllungsbetrag den Ausgabebetrag übersteigt (vgl. zur Bilanzierung von RAP HdR-E, HGB § 250, Rn. 62ff., sowie zum Disagio HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff., und HdR-E, HGB § 268, Rn. 218ff.). Aktive RAP werden in § 266 Abs. 2 C. genannt und müssen daher auch von kleinen und kleinsten KapG sowie diesen gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a ausgewiesen werden, die eine verkürzte Bilanz i. S. d. § 266 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 aufstellen.

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