Rn. 218

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

KapG ebenso wie haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a, die das Wahlrecht zur Aktivierung des Differenzbetrags zwischen dem höheren Erfüllungsbetrag und dem niedrigeren Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit gemäß § 250 Abs. 3 in Anspruch genommen haben (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff.), werden auf der Grundlage dieser Vorschrift zur gesonderten Angabe dieses Disagios verpflichtet. § 268 Abs. 6 ergänzt dabei die allg. Vorschrift des § 250 Abs. 3 ausschließlich um eine ausweistechnische Komponente; die rechtsform- und branchenspezifischen Regelungen für eG (vgl. § 336 Abs. 2), dem PublG unterliegende Einzelkaufleute und PersG (vgl. § 5 Abs. 1 PublG), Kreditinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungen (vgl. § 341a; § 38 Abs. 1 VAG) nehmen Bezug auf diese Norm. Die materielle Definition als Unterschiedsbetrag bleibt ebenso wie die Subsumtion unter die RAP durch § 268 Abs. 6 unberührt.

Folgende gemäß § 250 Abs. 3 definierten Unterschiedsbeträge kommen für den gesonderten Ausweis i. S. d. § 268 Abs. 6 in Betracht (vgl. H 6.10 EStH (2020); WP-HB (2006/I), Rn. E 212):

  • (Auszahlungs-)Disagio;
  • (Rückzahlungs-)Agio;
  • Damnum;
  • Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren.
 

Rn. 219

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das Aktivierungswahlrecht des § 250 Abs. 3 kann aufgrund des Charakters dieses Unterschiedsbetrags lediglich im Jahr des Eingehens einer Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 88); der aktivierte Unterschiedsbetrag ist in den Folgejahren planmäßig über die Laufzeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeit sowie ggf. außerplanmäßig abzuschreiben. I.R.d. steuerlichen Gewinnermittlung ist ein Disagio vollständig zu aktivieren und entsprechend (erfolgswirksam) aufzulösen (vgl. BFH, Urteil vom 31.07.1967, I 234/64, BStBl. II 1968, S. 7ff.; BFH, Urteil vom 19.01.1978, IV R 153/72, BStBl. II 1978, S. 262ff.; BFH, Urteil vom 21.04.1988, IV R 47/85, BStBl. II 1989, S. 722ff.; im Übrigen HdJ, Abt. II/9 (2021), Rn. 202ff.).

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