Rn. 26

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 331 Abs. 1 Nr. 3 sanktioniert die Offenlegung (vgl. § 325ff.) eines KA oder Konzernlageberichts, in dem die Verhältnisse eines Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.). Solch eine Offenlegung muss zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1f. oder § 292 erfolgen.

 

Rn. 27

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Vorschrift gilt für denjenigen Fall, dass ein (Tochter-)MU niederer Stufe sich dadurch von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen KA oder Konzernlageberichts befreien will, indem es einen KA oder Konzernlagebericht eines höheren MU offenlegt, in den es selbst wiederum uneingeschränkt miteinbezogen ist. Sie gilt aber auch für denjenigen Fall, dass das höhere MU einen solchen KA oder Konzernlagebericht offenlegt, um betreffendes (Tochter-)MU niederer Stufe zu befreien. Enthält dieser KA oder Konzernlagebericht eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Konzerns, so ist dies in Bezug auf das (Tochter-)MU niederer Stufe genauso strafbar wie Unrichtigkeiten und Verschleierungen im eigenen KA oder Konzernlagebericht.

 

Rn. 28

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ist das höhere MU selbst nicht gemäß § 290 zur Aufstellung eines KA oder Konzernlageberichts gesetzlich verpflichtet, weil es z. B. seinen Sitz im Ausland hat, und legt das inländische TU aber trotzdem einen KA oder Konzernlagebericht des höheren MU offen, weil es sich so von der Aufstellungspflicht befreien will, so kann dies eine Strafbarkeit nach § 331 begründen (vgl. Heymann (1999), § 331 HGB, Rn. 58). Soweit das höhere MU gemäß § 290 selbst zur Konzern-RL verpflichtet ist, kann bei der Offenlegung eines unrichtigen KA und Konzernlageberichts eine entsprechende Strafbarkeit sowohl nach § 331 Nr. 2 als auch Nr. 3 gegeben sein.

 

Rn. 29–31

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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