Rn. 81

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mit Ausnahme der zuvor erläuterten Pflichtangaben schreibt das Gesetz keine konkreten Vorgaben für den Inhalt des Abhängigkeitsberichts vor. So brauchen z. B. die Beziehungen zu dem herrschenden UN oder die Kriterien des der Berichterstattung zugrunde liegenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht erläutert zu werden. Das Gleiche gilt auch für die Nennung der mit dem herrschenden UN verbundenen UN. Gleichwohl kann aus dem gesetzlich geforderten Grundsatz der gewissenhaften und getreuen Rechenschaft (vgl. § 312 Abs. 2 AktG) gefolgert werden, dass der Abhängigkeitsbericht gewisse weitere Angaben enthalten sollte. Er wird z. B. unter angemessenem Hinweis auf die Art des Abhängigkeitsverhältnisses damit eingeleitet werden können, dass das herrschende UN gemäß § 20 AktG eine Mitteilung an die abhängige bzw. berichtende Gesellschaft gemacht hat und dementsprechend ein Bericht nach § 312 AktG aufzustellen ist. Auch werden die mit dem herrschenden UN verbundenen UN namentlich zu nennen sein (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 81; HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (92)), jedenfalls insoweit, wie die namentliche Nennung zur Beurteilung vorgekommener Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen notwendig ist (vgl. Haesen (1970), S. 70; MünchKomm. AktG (2021), § 312, Rn. 137). Wenn der Kreis der in die Berichterstattung einzubeziehenden UN-Verbindungen umfangreich ist und die Übersicht zum Verständnis des Berichts zweckdienlich erscheint, wird es sich also anbieten, der Berichterstattung eine Übersicht über die mit dem herrschenden UN verbundenen UN voranzustellen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 366; Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 33). Denkbar ist ferner, dass der Vorstand freiwillig über geschäftliche Beziehungen zu UN berichtet, wenn er sich nicht sicher ist, ob diese Beziehungen berichtspflichtig sind (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 81).

 

Rn. 82

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Sofern Nachteile bis zum Ende des GJ nicht ausgeglichen worden sind und deshalb offensichtlich ein Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG gegeben ist, braucht der Abhängigkeitsbericht keinen entsprechenden Hinweis zu enthalten (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 81a; a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 428). Der Anspruch ist dann aber grds. bilanziell zu erfassen. Hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch abgeschrieben werden muss oder die Aktivierung sogar unterbleiben kann, wenn der Anspruch bestritten wird, die Bonität des Verpflichteten zweifelhaft oder die Durchsetzung aus anderen Gründen nicht beabsichtigt ist, gelten die allg. Grundsätze (vgl. Müller, AG 1994, S. 410 (411)). Ggf. kann die Nichtigkeit des JA wegen Unterbewertung (vgl. § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AktG) in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1993, II ZR 235/92, AG 1994, S. 124 (126); ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 81a).

 

Rn. 83

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

In Betracht kommt der Abschluss eines Nachteilsausgleichsvertrags, wenn zum Ende des GJ noch nicht alle Nachteile festgestellt bzw. beziffert werden können (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 428). Ist bereits eine Bezifferung möglich, so ist dies auch bereits im Nachteilsausgleichsvertrag konkret anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2012, II ZR 30/11, AG 2012, S. 680; kritisch dazu Wilhelm, NZG 2012, S. 1287 (1291)).

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