Rn. 28

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Stellt der Sonderprüfer fest, dass der in dem Antrag auf Sonderprüfung und seinem Prüfungsauftrag bezeichnete Mangel des Anhangs nicht besteht, so hat er in einer abschließenden Feststellung ein Negativtestat zu erteilen. Nach dem Wortlaut des § 259 Abs. 4 Satz 3 AktG hat er in diesem Fall zu erklären, dass nach seiner pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung in dem Anhang keine der vorgeschriebenen Angaben unterlassen wurde (vgl. auch das Formulierungsbeispiel bei ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 29). Mit einer derartigen Erklärung würde der Sonderprüfer aber ohne Einschränkung insgesamt die Mangelfreiheit des Anhangs bestätigen, obwohl er hierzu – etwa wegen eines nur auf bestimmte Angaben bezogenen Prüfungsauftrags – keine Erkenntnisse hat. Denkbar ist auch, dass der Sonderprüfer – außerhalb seines Prüfungsauftrags – Mängel des Anhangs festgestellt hat, über die aber nicht zu berichten ist (vgl. HdR-E, AktG § 259, Rn. 7f.). In solchen Fällen wäre eine entsprechende allg. auf den gesamten Anhang bezogene Feststellung zwar i. S. d. § 259 Abs. 4 Satz 3 AktG richtig, objektiv aber unzutreffend. Es wird deshalb überwiegend angenommen, dass § 259 Abs. 4 Satz 3 AktG einschränkend dahingehend zu verstehen und die entsprechende abschließende Formulierung so zu fassen ist, dass die inhaltliche Beschränkung der Sonderprüfung darin zum Ausdruck kommt und lediglich bestätigt wird, dass die im Prüfungsauftrag als fehlend, unvollständig oder unrichtig bezeichneten Angaben in der vorgeschriebenen Form gemacht und nicht unterlassen wurden (vgl. ADS (1997), § 259 AktG, Rn. 30, mit einem Formulierungsbeispiel; ebenso Hüffer-AktG (2021), § 259, Rn. 9; MünchKomm. AktG (2021), § 259 AktG, Rn. 17; Voss, FS Münstermann (1969), S. 445 (467)).

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