Rn. 16

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Schmälerung des verteilungsfähigen Betrags durch einen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) mindern auch evtl. Gewinnbeteiligungen Dritter vorweg den für eine Gewinnverwendung bzw. für eine Ausschüttung an die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 GmbHG verfügbaren Betrag (vgl. ausführlich Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 101 ff.; vgl. insbes. BGH-Urt. v. 29.09.1955, BGHZ 18, S. 208). Denn erst nach Abzug der Gewinnbeteiligungen (gesellschaftsrechtlich = Geschäftskosten, steuerrechtlich = BA) ergibt sich der ›Jahresüberschuss‹ i. S. d. Abs. 1.

 

Rn. 17

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Gewinnbeteiligungen können in vielfältiger Weise begründet werden. Ihre Art und ihr Umfang bestimmen sich i. d. R. nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen der Gesellschaft mit den berechtigten Dritten (vgl. die Beispiele unter Rn. 18). Allgemeine Grundsätze greifen nur dann ein, wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Bilanziell sind Gewinnbeteiligungen erfolgswirksam zu passivieren und bereits bei der Bilanzaufstellung als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen (z. B. Tantiemerückstellung) auszuweisen (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 101). Zur Begründung derartiger vertraglicher Verpflichtungen der Gesellschaft, die aus dem Gewinn zu zahlen sind, bedarf es grds. keiner statutarischen Ermächtigung (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 102 zu den Ausnahmen vgl. Emmerich 2006, § 29 GmbHG, Rn. 84), da das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter aus § 29 GmbHG inhaltlich unberührt bleibt. I. d. R. ist der Anspruch des Dritten auf Gewinnbeteiligung (z. B. bei einem partiarischen Darlehen) nämlich völlig unabhängig von dem Zeitpunkt und der Art der Gewinnverteilung (vgl. Emmerich 2006, § 29 GmbHG, Rn. 54 zur Gf-Tantieme). Der Anspruch entsteht mit der Bilanzfeststellung (a. A. Rowedder 1997, § 29 GmbHG, Rn. 70, der anscheinend einen gesonderten ›Gewinnverwendungsbeschluss‹ verlangt). Ein Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter kann den Gewinnanteil des Dritten nachträglich nicht mehr schmälern (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 108 zur stillen Einlage). Treffen die Gesellschafter in der Satzung Regelungen, die Gewinnbeteiligungen Dritter zum Gegenstand haben (z. B. Festsetzung eines Höchstbetrags für Tantiemen), so bedeutet das, dass ein höherer Betrag nicht ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter gewährt werden darf. Ein Beschluss, der sich darüber hinwegsetzt, ist wegen der Verletzung von Ges.recht anfechtbar (vgl. Goerdeler/Müller 1992, § 29 GmbHG, Rn. 77). Für die Zusage von Gewinnbeteiligungen ist – vorbehaltlich abweichenden Satzungsrechts – i. d. R. die Gesellschafterversammlung (z. B. gem. § 46 Nr. 5 GmbHG für die Gf-Tantieme) zuständig (Bergjan 2011, § 46 GmbHG, Rn. 32.).

 

Rn. 18

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Häufige Fallgestaltungen für Gewinnbeteiligungen Dritter, die zugleich Gesellschafter sein können, sind:

(1) Gf- oder Aufsichtsratstantiemen, Erfolgsbeteiligungen von Arbeitnehmern (vgl. Emmerich 2006, § 29 GmbHG, Rn. 102 ff.),
(2) partiarische Darlehen und stille Einlagen (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 108 f.),
(3) Gewinnvorteile und selbstständige Genussrechte (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 111 ff.).

Die Berechnung der gewinnabhängigen Tantiemen kann zu Zweifelsfragen führen, wenn der Berechnungsmodus nicht klar vereinbart ist. Es kommt auf den Text der Tantiemevereinbarung und auf dessen Auslegung an. Das gilt auch für die Frage, ob die Berechnungsgrundlage für die Tantieme bereits um den Aufwand für die entsprechende Rückstellung zu kürzen ist (Berechnung ›im Hundert‹, vgl. Mertens 1997, § 35 GmbHG, Rn. 222, Emmerich 2006, § 29 GmbHG, Rn. 52).

Bei der Berechnung einer Aufsichtsratstantieme gilt obige Darstellung im Grundsatz entsprechend. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, gilt § 113 Abs. 3 AktG entsprechend (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG).

 

Rn. 19

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die so berechneten Tantiemen mindern den Reingewinn der Gesellschaft; nur der verbleibende Rest kann als ›Jahresüberschuss‹ nach § 29 GmbHG an die Gesellschafter verteilt werden. Gleiches gilt für den gewinnabhängigen Zins bei Genussscheinen und partiarischen Darlehen bzw. für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters (zum Problem der vGA vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 101 ff.).

 

Rn. 20

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ein besonderer Fall der Gewinnbeteiligung Dritter liegt vor, wenn das UN einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 29 ff.).

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