Rn. 9

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Wird die Bilanz vor Ergebnisverwendung aufgestellt (gesetzlicher Regelfall), so erscheinen als Passivposten das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag) sowie ein Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr als gesonderte Größen (vgl. § 266 Abs. 3 A.IV. und V.).

 

Rn. 10

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Das Jahresergebnis (vgl. § 266 Abs. 3 A.V.) ist der Betrag, der sich bei Bilanzaufstellung und vor teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung als Saldo der Aktiv- und Passivposten ergibt. Mit diesem Posten endet nach der gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsform zudem regelmäßig die GuV (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19). Sie weist den im abgelaufenen GJ erzielten Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag unter Berücksichtigung der Steuerbelastung aus, den ›Gewinn nach Steuern‹.

 

Rn. 11

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ein Gewinnvortrag/Verlustvortrag i. S. d. § 29 Abs. 1 GmbHG ist in die Bilanz des Abschlussjahrs zu übernehmen. Ist ein Verlust vorgetragen, kann ein Ausschüttungsanspruch hinsichtlich des Jahresüberschusses nur nach Abzug des Verlustvortrags bestehen; war im Vorjahr ein Gewinnvortrag beschlossen worden, erhöht dieser Betrag den verteilungsfähigen Periodengewinn und steht – erneut – zur Disposition der Gesellschafter. Der Sache nach bedeuten Gewinnvorträge also vorübergehende Rücklagen für die Zeit bis zur nächsten Entscheidung über die Gewinnverwendung (vgl. Emmerich 2006, § 29 GmbHG, Rn. 42 f.).

 

Rn. 12

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Bei dieser Darstellungsform ist die (spätere) Ergebnisverwendung aus dem JA zwangsläufig nicht ersichtlich. Die Gesellschaft ist allerdings nach § 325 Abs. 1 verpflichtet, den Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung sowie den Beschluss der Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses gesondert beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Sie hat hier ein Wahlrecht: Sie kann die Bilanz und die GuV entsprechend dem Ergebnisverwendungsbeschluss abändern (zur Bilanzänderung vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43 und 45), was allerdings in der Praxis unüblich ist, oder die Ergebnisverwendung im Anhang darstellen oder den Vorschlag und Beschluss zur Ergebnisverwendung vorlegen (zur Darstellung der Ergebnisverwendung i. E. vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 38). Die Posten ›Jahresüberschuss‹ bzw. ›Gewinnvortrag/Verlustvortrag‹ in der Jahresbilanz entsprechen in einem solchen Fall nur dann zugleich dem Ausschüttungsbetrag i. S. d. § 29 Abs. 1 GmbHG, wenn einer späteren Vollausschüttung, die zwar möglich, aber von Gesetzes wegen nicht geboten ist, nichts entgegensteht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Abs. 2 GmbHG). Machen die Gesellschafter z. B. von den Möglichkeiten des § 29 Abs. 2 GmbHG Gebrauch (Einstellung von Gewinnanteilen in die Gewinnrücklagen, Vortrag des Jahresergebnisses auf neue Rechnung), mindert sich der Ausschüttungsanspruch entsprechend oder erlischt für das betr. GJ ganz.

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