Rn. 101

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist weitgehend im Steuerrecht entwickelt worden, um den Grundsatz zu gewährleisten, dass die Ausschüttungen der Gesellschaft deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mindern dürfen. VGA finden in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ausdrücklich Erwähnung. Steuerrechtlich haben erkannte vGA zur Folge, dass der verdeckt ausgeschüttete Gewinn – außerhalb der Bilanz (vgl. Knobbe-Keuk, B. 1993, S. 658) – dem bilanziell ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet wird. Sie spielen in der Betriebs­prüfungspraxis eine große Rolle (›Lieblingskind der Prüfer‹; vgl. Streck, M. 1997, § 8 KStG, Rn. 61). Hinweis auf die Ausführungen zur vGA von Förschle/Bussow 2010, § 278, Rn. 101 ff.

 

Rn. 102

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Eine gesetzliche Definition der vGA gibt es nicht. Die Anwendungsfälle sind der Natur der Sache nach mannigfaltig (vgl. die Beispiele im Anschluss an Abschn. 31 Abs. 3 KStR). Die Wesensmerkmale des Instituts der vGA sind im Laufe der Jahre von der Rspr. weiterentwickelt worden:

Danach ist unter einer vGA eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urt. v. 22.02.1989, BStBl. II 1989, S. 475 und BFH-Urt. v. 22.02.1989, BStBl. II 1989, S. 631). Langhein (2010, GmbHG § 29, Rn. 69) nennt u.A. folgende Beispiele: fingierte Austauschgeschäfte und Beschäftigungsverhältnisse, überhöhte Geschäftsführergehälter, Warenlieferungen zu Vorzugspreisen.

 

Rn. 103

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Abgrenzung der vGA gegenüber dem bloßen Drittgeschäft mit Gesellschaftern erfolgt danach, ob ein gewissenhaft, nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Gf in sonst gleicher Lage dasselbe Geschäft zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte (h. M. vgl. Hueck 1996, § 29 GmbHG, Rn. 70). Im Einzelfall ist dies oftmals schwierig zu beurteilen. Selbst wenn die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung geleistete Zahlungen als vGA qualifiziert, können diese Zahlungen – aufgrund der unterschiedlichen Ausübung des Beurteilungsspielraums – handelsrechtlich als ›Drittgeschäfte‹ angesehen werden, die dann für die handelsrechtliche RL zusätzliche Aufwandsbuchungen der Gesellschaft bleiben.

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