1. Einstellungen in andere Gewinnrücklagen aus Wertaufholungen (§ 29 Abs. 4 GmbHG)

 

Rn. 1037

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 29 Abs. 4 GmbHG "können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen; er darf auch im Anhang angegeben werden." Es handelt sich hierbei um eine Informationsalternative, die wie in vergleichbaren Fällen zu handhaben ist (vgl. z. B. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.; wegen des Inhalts und Ausweises HdR-E, GmbHG § 29; für AG/KGaA/SE § 58 Abs. 2a AktG; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 911f.).

2. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG)

 

Rn. 1038

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben" (§ 42 Abs. 3 (1. Halbsatz) GmbHG; vgl. wegen des Inhalts und Ausweises HdR-E, GmbHG § 42). Es geht hier um eine Informationsalternative, die wie in vergleichbaren Fällen zu handhaben ist (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 38f.). Die Angabe im Anhang muss die Gleichwertigkeit der Information gewährleisten. Gleichwertigkeit besteht, wenn die gegebenen Informationen für einen Wechsel in die andere Darstellungsform ausreichen. Dies bedeutet, dass im Anhang der jeweilige Gesamtbetrag der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sowie die einzelnen Bilanzposten mit den Beträgen zu nennen sind, die auf Gesellschafter entfallen. Fraglich ist, ob kleinste GmbH von der Angabepflicht befreit sind, wenn sie auf einen gesonderten Ausweis in der Bilanz verzichten. Nach hier vertretener Ansicht ist eine Angabe geboten, sofern die Umstände Erläuterungen gemäß § 264 Abs. 2 Satz 2 erfordern (vgl. ebenso Wader/Stäudle, WPg 2013, S. 249 (250f.)).

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