Rn. 8

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Übereinstimmend mit § 325a sanktioniert diese Vorschrift die Nichteinhaltung der Offenlegung von RL-Unterlagen einer Hauptniederlassung, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR hat. Die Offenlegung hat dabei durch die Einreichung am Sitz der jeweiligen inländischen Zweigniederlassung zu erfolgen (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 335, Rn. 9ff.).

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