Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der erste Fall, für den § 173 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) AktG die Möglichkeit der Feststellung des JA durch die HV vorsieht, ist bei Vorliegen eines Übertragungsbeschlusses durch Vorstand und AR gegeben. Da das Gesetz keinen gemeinsamen Beschluss von Vorstand und AR kennt, ist Voraussetzung für die wirksame Übertragung, dass beide Organe einen gleichlautenden Beschluss fassen (vgl. so ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 8). Mit der Übertragung der Zuständigkeit ist ein Ausnahmefall des § 172 Satz 1 AktG realisiert, in welchem grds. die Feststellung des JA durch Vorstand und AR vorgeschrieben wird.

 

Rn. 4

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Nach h. M. kann die Beschlussfassung durch Vorstand und AR grds. nur für ein GJ erfolgen. Demgemäß ist es nicht zulässig, einen allg. Übertragungsbeschluss für die Dauer mehrerer GJ zu fassen oder eine Satzungsbestimmung aufzunehmen, nach der die Zuständigkeit für die Feststellung des JA grds. auf die HV übertragen wird (vgl. HdR-E, AktG § 172, Rn. 7). Es existiert lediglich eine "derivative Kompetenz" zur Feststellung, welche die grds. Zuständigkeit der Verwaltung nicht beseitigen kann (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 6; zustimmend auch ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 11; KK-AktG (1991), § 173, Rn. 5).

 

Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Eine Bindung an den Beschluss von AR und Vorstand zur Übertragung der Feststellung des JA tritt nach § 175 Abs. 4 AktG mit der Einberufung der HV ein (vgl. HdR-E, AktG § 175, Rn. 15; AktG-GroßKomm. (2006), § 173 AktG, Rn. 7). Mit der Einberufung ist die Zuständigkeitsübertragung endgültig, selbst wenn später Schwierigkeiten mit der Beschlussfassung über die Feststellung auftreten sollten (vgl. ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 10; AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 7; KK-AktG (1991), § 173, Rn. 6).

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