Rn. 15

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Mit Einberufung der HV sind Vorstand und AR nach § 175 Abs. 4 Satz 1 AktG an ihre Erklärungen über den JA (vgl. §§ 172, 173 Abs. 1 AktG) gebunden. Umstritten ist dabei, ob sich § 175 Abs. 4 AktG auch auf eine inhaltliche Bindung bezieht. Die h. M. legt § 175 Abs. 4 AktG unter Bezugnahme auf den RegE restriktiv aus und gelangt zu dem Ergebnis, dass durch diese Vorschrift lediglich verhindert werden soll, dass Vorstand und AR ihre einmal getroffene Entscheidung, die Feststellung der HV zu überlassen, revidieren (vgl. ADS (1997), § 175 AktG, Rn. 25; KK-AktG (2011), § 175, Rn. 35; Hüffer-AktG (2020), § 175, Rn. 10; a. A. AktG-GroßKomm. (2006), § 175, Rn. 23; HB-RP (1995), § 175 AktG, Rn. 8; HB-GesR (2020/IV), § 46, Rn. 3). Auch hier dürfte entsprechend zu differenzieren sein, weshalb § 175 Abs. 4 AktG als Auslegungshilfe für die allg. Frage der Änderungsmöglichkeit eines (festgestellten) JA herangezogen werden sollte (vgl. HdR-E, AktG § 172, Rn. 9ff.).

 

Rn. 16

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Aus § 175 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt sich (durch das TransPuG), dass der AR mit Beginn der HV-Einberufung an die in seinem Bericht über den KA enthaltene Erklärung über dessen Billigung oder Ablehnung ebenfalls gebunden ist (vgl. BT-Drs. 14/8769, S. 23).

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