Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Durch jeweils gleichlautende Beschlüsse können Vorstand und AR abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Feststellung durch Billigungsbeschluss des AR beschließen, die Feststellung des JA der HV zu überlassen (vgl. § 172 Satz 1 (2. Halbsatz) AktG). Nur durch die Versagung der Billigung des JA kann der AR auch ohne gleichlautenden Beschluss des Vorstands der HV die Feststellungskompetenz übertragen (vgl. § 173 Abs. 1 (2. Halbsatz) AktG).

 

Rn. 7

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ein Beschluss, durch den die Feststellung des JA der HV übertragen wird, kann nur für den jeweiligen JA erfolgen. Ziel einer solchen Übertragung trotz Billigung des JA durch den AR ist, eine im Einzelfall sinnvoll erscheinende breite Grundlage für die Feststellung des JA zu schaffen (zum Ausnahmecharakter vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 172, Rn. 13).

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