Rn. 416

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Während das HGB durch den Grundsatz des Gläubigerschutzes geprägt ist, verfolgen die IFRS das Ziel, den Investoren entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen zeigen sich in einigen, z. T. wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden (vgl. zu den JA-Zwecken nach HGB und IFRS Küting/Lauer, DB 2011, S. 275ff., m. w. N.; hierzu sowie zu der Eignung der IFRS für Auslegungszwecke des HGB im Ergebnis auch HdR-E, Kap. 2, Rn. 36ff.).

Der vielfach kritisch beurteilte und größte Unterschied der IFRS zu den RL-Vorschriften des HGB wird zumeist in der Fair Value-Bewertung gesehen, die für bestimmte Sachverhalte eine Bewertung zu Marktpreisen vorsieht respektive optional zulässt. Allerdings ist eine Fair Value-Bewertung auch dem HGB nicht gänzlich fremd. So sieht u. a. § 253 eine Bewertung nach dem (beizulegenden) Zeitwert für als Deckungsvermögen deklarierte VG vor (vgl. bspw. HdR-E, HGB § 253, Rn. 104ff.). Des Weiteren spielt der Zeitwert in Form des beizulegenden Werts nach HGB v.a. eine bedeutende Rolle bei der Beantwortung der Frage, ob eine außerplanmäßige Abschreibung angezeigt ist. Der Kern der Kritik dürfte daher auf diejenigen Sachverhalte zurückgehen, in denen nach IFRS eine Bewertung oberhalb der (fortgeführten) AHK möglich oder sogar geboten ist. Denn oftmals lassen sich Marktpreise nicht einfach ablesen, sondern müssen anhand von Modellen – mitunter aufwendig – hergeleitet werden, wodurch mehr Raum für Bilanzpolitik besteht.

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