Rn. 11

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die persönliche Zuständigkeit für die Offenlegung liegt vorrangig bei denjenigen Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (vgl. § 325a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3). Dies können (Niederlassungs-)Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte i. S. d. § 54 sein, letztere jedoch nur, sofern ihnen zusätzlich zur Handlungsvollmacht die Prozessführungsbefugnis nach § 54 Abs. 2 eingeräumt wurde (vgl. Seibert, GmbHR 1992, S. 738 (740)). Allerdings trifft die Verpflichtung diese Personen nur dann, wenn sie als solche zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet sind. Derartige Anmeldungen sind bei der Errichtung der Zweigniederlassung (vgl. § 13e Abs. 2) sowie bei späteren Änderungen gegenüber dem eingetragenen Status (vgl. § 13e Abs. 3) vorzunehmen. Die Offenlegungszuständigkeit besteht – wie der Gesetzeswortlaut zweifelsfrei herausstellt – ab dem Zeitpunkt der Anmeldung und nicht erst mit dem Vollzug der Handelsregistereintragung.

 

Rn. 12

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Entscheidend für die Bestimmung der zuständigen Personen ist der Zeitpunkt der Offenlegungspflicht und nicht etwa der Zeitraum, auf den sich die offenlegungspflichtigen Unterlagen beziehen (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 10). Eine Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Offenlegungsverpflichtung nach § 325a entsteht, i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 zum Handelsregister angemeldet ist, trifft daher die Offenlegungspflicht unabhängig davon, ob die Anmeldung auch bereits während des GJ bestanden hat, für das Unterlagen offenzulegen sind.

 

Rn. 13

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wurden für die Zweigniederlassung keine Personen i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 zum Handelsregister angemeldet, liegt die persönliche Zuständigkeit für die Offenlegung nach § 325a Abs. 1 Satz 1 bei den Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Hauptniederlassung (zu Vorstand oder Geschäftsleitung nach deutschem Recht vergleichbare Organe), also des die Zweigniederlassung unterhaltenden ausländischen UN; dies gilt damit auch dann, wenn die Eintragung der Errichtung betreffender Zweigniederlassung pflichtwidrig unterlassen wurde.

 

Rn. 14

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sind für die Zweigniederlassung mehrere Personen nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 zur Handelsregistereintragung angemeldet, sind alle gleichermaßen für die Offenlegung verantwortlich. Interne Übertragungen der Zuständigkeiten auf eine einzelne Person sind zulässig, stellen aber die Übrigen nicht von ihrer Verantwortung und damit den Sanktionen bei Offenlegungsverstößen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325a, Rn. 41ff.) frei (vgl. auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 11).

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