Rn. 42

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 42a Abs. 2 GmbHG trifft Anordnungen über die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Satz 1 regelt die Frist, in der die Feststellung des JA und die Entscheidung über die Ergebnisverwendung zu erfolgen haben. Diese Frist ist nach Satz 2 nicht verlängerbar. Nach Satz 3 ist die Feststellung des JA an die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften gebunden.

1. Feststellung des Jahresabschlusses

 

Rn. 43

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Endgültig und für die Gesellschaft verbindlich sind JA und Lagebericht erst dann, wenn sie durch das hierfür zuständige Organ (›die Gesellschafter‹ bzw. bei abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung eine andere Stelle; vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23) festgestellt, d. h. verabschiedet worden sind. Vor seiner Feststellung enthält der aufgestellte JA eine verbindliche Erklärung nur insofern, als die Gf hierdurch gegenüber der Gesellschafterversammlung (bzw. einem AR) Rechnung legen. Im Übrigen hat der Abschluss bloßen Entwurfscharakter (vgl. Kropff 1973, § 172 AktG, Rn. 8). Er kann durch die Gf oder die Gesellschafterversammlung geändert oder ergänzt werden. Hierbei ist jedoch § 316 Abs. 3 (Nachtragsprüfung) zu beachten (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 61 ff.), falls der Entwurf bereits Gegenstand einer Abschlussprüfung war. Änderungen durch die Gesellschafterversammlung (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 63) unterliegen nach § 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG ebenfalls den Grundsätzen der §§ 242 ff. und 264 ff. (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 58 ff.).

 

Rn. 44

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Feststellung des Abschlusses enthält die Billigung der RL durch die Gf und damit grds. die Anerkennung seiner Richtigkeit (vgl. Schmidt 1995, § 46 GmbHG, Rn. 13). Sie dient damit u. a. der Vorfragenklärung für die Entlastung der Gf (vgl. Schmidt 1995, § 46 GmbHG, Rn. 15). Darüber hinaus bedeutet die Feststellung eine verbindliche Entscheidung über eine bestimmte bilanzpolitische Konzeption. Sie wird aus diesem Grund z. B. maßgeblich für die Gewinnverteilung (vgl. § 29 GmbHG) und für eine evtl. Ergebnisabführung. Die Feststellung des JA ist stets von dessen Aufstellung zu unterscheiden, die im Verantwortungsbereich der Gf liegt (vgl. § 41 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn Aufstellung und Feststellung in Abweichung von § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Gf erfolgen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig (vgl. § 267 Abs. 2 und 3), so hat die Abschlussprüfung zwingend der Feststellung voranzugehen (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2 sowie Rn. 15). Im Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung, auf die § 316 keine unmittelbare Anwendung findet, erscheint ein solches Vorgehen zweckmäßig.

 

Rn. 45

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Änderung eines bereits festgestellten JA ist grds. zulässig (vgl. ADS 1995, § 172 AktG, Rn. 32 ff.). In einem derartigen Fall ist jedoch § 316 Abs. 3 zu beachten, der eine Nachtragsprüfung durch den AP vorschreibt, ›soweit es die Änderung erfordert‹ (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 61). Erfolgte die Feststellung durch Gesellschafterbeschluss, ist dieser aufzuheben und ein neuer Beschluss zu fassen. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Beschluss fehlerhaft war oder auf einem Irrtum einzelner oder aller Gesellschafter beruhte oder ob die Gesellschafter mit der Aufhebung und Änderung nur eine andere Ermessensentscheidung treffen wollen (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 50 ff.). Der neue Feststellungsbeschluss kann – wie jeder Gesellschafterbeschluss – von der Gesellschafterminderheit nur dann angegriffen werden, wenn er seinerseits fehlerhaft, d. h. nichtig oder anfechtbar ist (vgl. Schmidt 1995, § 46 GmbHG, Rn. 35 ff.). Die Änderung des Feststellungsbeschlusses darf zudem nicht willkürlich sein (vgl. BGH-Urt. v. 24.01.1957, BGHZ 23, S. 152). Haben die Gesellschafter jedoch bereits auf der Grundlage der ursprünglich festgestellten Bilanz einen ­Gewinnverwendungsbeschluss gefasst und ist dieser selbst nicht aufhebbar oder ­nichtig, ist eine Bilanzänderung nur sehr beschränkt möglich, da die Gewinnansprüche von Gesellschaftern (vgl. § 29 GmbHG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss nach §§ 46 Nr. 1, 47 Abs. 1 GmbHG nicht mehr angetastet werden können (vgl. Müller 2006, § 29 GmbHG, Rn. 50 ff.).

 

Rn. 46

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Bei einer Bilanzänderung nach Einreichung beim Finanzamt ist § 4 Abs. 2 EStG zu beachten. Danach ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, soweit die Vermögensübersicht den GoB unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht ›nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.‹ (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG).

2. Entscheidung über die Ergebnisverwendung

 

Rn. 47

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter Anspruch auf Ausschüttung des auf ihn entfallenden Anteils am jeweiligen jährlichen Gewinn (d. h. am Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag und abzgl. eines Verl...

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