Rn. 21

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben die Gf die unter Rn. 9 ff. genannten Unterlagen ›den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen‹. Die Vorschrift geht dabei von dem Modell des § 46 Nr. 1 GmbHG aus, wonach grds. die Gesellschafterversammlung zur Bilanzfeststellung sowie zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung berufen ist. Damit korrespondiert § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG mit § 170 Abs. 1 AktG, wobei dort der AR die Funktion der Gesellschafterversammlung übernimmt.

 

Rn. 22

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Jedoch bestehen nach wie vor die statutarischen Gestaltungsspielräume des § 45 GmbHG (Satzungsautonomie) fort. Die Gesellschafter können damit im Gesellschaftsvertrag Regelungen treffen, die von den §§ 46 ff. GmbHG abweichen. Dies bringt § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG indirekt dadurch zum Ausdruck, dass er die Vorlage der Abschlussunterlagen ›zum Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses‹ anordnet. Dieses Informationsrecht aus Abs. 1 ist also mit der Feststellungsbefugnis nach § 46 Nr. 1 GmbHG verkoppelt und von deren Bestehen abhängig. Sofern mithin die Feststellungskompetenz nicht der Gesellschafterversammlung, sondern einem anderen Organ wirksam zugewiesen worden ist, sind diesem nach Maßgabe des § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG unverzüglich die nötigen Unterlagen vorzulegen (vgl. ADS 1995, § 42a GmbHG, Rn. 16; Crezelius 2007, § 42a GmbHG, Rn. 7; Kleindiek 2009, § 42a GmbHG, Rn. 10; Tiedchen 2002, § 42a GmbHG, Rn. 8; Haas 2010, § 42a GmbHG, Rn. 5). Umstritten ist indes, ob neben der Vorlagepflicht gegenüber dem zuständigen Organ eine zusätzliche Vorlage an die Gesellschafter zu erfolgen hat.

Dies wird letztlich im Hinblick auf die gem. den §§ 325 ff. zu veröffentlichenden Unterlagen zu bejahen sein. Es erscheint nicht sachgerecht, die Gesellschafter von Informationen auszuschließen, die auf der anderen Seite gem. § 325 gegenüber dem Betreiber des elektr. Bundesanzeigers offen zu legen sind. Darüber hinaus gilt gem. § 175 Abs. 2 AktG, dass zugunsten der HV der JA, der Lagebericht, der Bericht des AR sowie der Ergebnisverwendungsvorschlag auszulegen sind, obwohl das Aktienrecht davon ausgeht, dass die Feststellungskompetenz bei dem AR und dem Vorstand liegt. Insofern ist der Gedanke, dass den Anteilseignern ein zusätzliches Einsichtsrecht zusteht, dem Ges.recht nicht fremd (vgl. auch Altmeppen 2012, § 42a GmbHG, Rn. 14).

Demnach vermag der Einwand, die Gesellschafter hätten sich mit der Verlagerung der Feststellungskompetenz ihrer Informationsrechte begeben, nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte die Vorlagepflicht seitens der Gf einer GmbH dahin zu differenzieren sein, dass den Gesellschaftern der JA und der Lagebericht auch dann vorzulegen sind, wenn die Feststellungskompetenz auf ein anderes Organ übertragen worden ist (so auch ADS 1995, § 42a GmbHG, Rn. 7; Kleindiek 2009, § 42a GmbHG, Rn. 10; Altmeppen 2012, § 42a GmbHG, Rn. 13; a. A. Crezelius 2007, § 42a GmbHG, Rn. 7).

Anders ist indes mit dem Prüfungsbericht des AP zu verfahren. Für ihn kann vorgesehen werden, dass er dem zuständigen Feststellungsorgan vorbehalten bleibt (vgl. ADS 1995, § 42a GmbHG, Rn. 17; a. A. Altmeppen 2012, § 42a GmbHG, Rn. 13).

 

Rn. 23

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Im Zuge der abweichenden Kompetenzverteilung kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass ein Gesellschafterausschuss (›Bilanzausschuss‹) oder auch nur ein einzelner Gesellschafter (vgl. Crezelius 2007, § 42a GmbHG, Rn. 34 und Koppensteiner 2002, § 45 GmbHG, Rn. 7 ff.) mit der Feststellung des JA betraut wird, was einer Beschränkung der Feststellungsbefugnis auf bestimmte Gesellschafter entspricht. Die Satzung kann diese Befugnis aber auch auf ein anderes Organ der Gesellschaft, sogar auf den Gf (h. M.: vgl. Schmidt 1995, § 46 GmbHG, Rn. 46 m. w. N.; Crezelius 2007, § 42a GmbHG, Rn. 35), übertragen. Denn weder § 42a Abs. 1 GmbHG noch § 46 GmbHG schützen vor einer freiwilligen Aushöhlung ureigener Gesellschafterrechte (vgl. Schmidt 1995, § 46 GmbHG, Rn. 46). Auch in derartigen Fällen ist stets streng zwischen Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung zu unterscheiden (vgl. Altmeppen 2012, § 42a GmbHG, Rn. 5 und Schmidt 1995, § 46 GmbHG, Rn. 10). Die Satzung kann auch ein zusätzliches Organ (z. B. Beirat, AR) vorsehen und diesem die Befugnis zur Bilanzfeststellung einräumen. Möglich ist eine Gestaltung der Satzung nach dem Vorbild des § 172 AktG (erste Alternative) in der Weise, dass Gf und Beirat den JA einvernehmlich festzustellen haben. Schließlich können die Gesellschafter – z. B. für den Nichteinigungsfall – die Kompetenz aus § 46 Nr. 1 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag einem gesellschaftsfremden Dritten (z. B. einem in der Satzung vorgesehenen oder ad hoc zu bildenden Schiedsgericht) zusprechen (so jedenfalls die h. M.; vgl. Tiedchen 2002, § 42a GmbHG, Rn. 8 und Koppensteiner 2002, § 45 GmbHG, Rn. 10 ff. m. w. N.).

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