Rn. 58

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG stellt klar, dass die Feststellungsbefugnis der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Abs. 1 GmbHG) den Gesellschaftern einen bilanzpolitischen Ermessensspielraum nur in den Grenzen der RL-Vorschriften der §§ 264 ff. gewährt. Es gilt demgem. für die Bilanzfeststellung das gleiche Bilanzrecht wie für die Aufstellung des JA durch die Gf.

 

Rn. 59

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Gesellschafter dürfen z. B. Rückstellungen, die im Abschlussentwurf der Gf vorgesehen sind, nicht streichen, wenn deren Bildung nach § 249 gesetzl. vorgeschrieben ist (insbes. bedeutsam im Hinblick auf die obligatorische Rückstellung für Pensionsverpflichtungen; vgl. auch § 253 Abs. 1). Darüber hinaus ist es den Gesellschaftern verwehrt, Abschreibungen in anderer Weise vorzunehmen, als dies z. B. in § 253 Abs. 3, festgelegt ist.

 

Rn. 60

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Im Rahmen des gesetzl. Zulässigen kann die Gesellschafterversammlung indessen von der Beschlussvorlage der Gf abweichen und den JA in abgeänderter Form feststellen (beachte aber § 316 Abs. 3; vgl. i. E. Rn. 61 ff.). Dies bedeutet, dass die Gesellschafter eine andere bilanzpolitische Konzeption durchsetzen können, als sie im Abschlussentwurf der Gf verwirklicht wurde. Die Gesellschafter dürfen folglich ihr Ermessen bei der Ausübung von bilanzrechtlichen Beurteilungsspielräumen an die Stelle desjenigen der Gf setzen. Sie können z. B. Risiken höher oder niedriger einschätzen und somit die Höhe einzelner Rückstellungen verändern. Die Gesellschafter sind ferner nicht gehindert, aktuelle Erkenntnisse zu verwerten, die sich in der Zeit seit der Aufstellung der Bilanz ergeben haben. Zu denken ist dabei z. B. an die nachträgliche Auflösung einer Wertberichtigung auf Forderungen, wenn die Forderung zwischenzeitlich beglichen wurde.

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