Rn. 61

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die nachträgliche Änderung des aufgestellten JA durch Gf oder Gesellschafter ist unbeschränkt zulässig. Den Gesellschaftern ist es ferner unter gewissen Voraussetzungen nicht verwehrt, den JA nach Feststellung zu ändern (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43 und 45). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig und erfolgte die Änderung des JA nach Vorlage des Prüfungsberichts, wird nach § 316 Abs. 3 jedoch eine erneute Prüfung des JA und des Lageberichts (Nachtragsprüfung) notwendig, ›soweit es die Änderung erfordert‹. Die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung, der Anfertigung eines Nachtragsberichts sowie einer entspr. Ergänzung des Bestätigungsvermerks folgt daraus, dass mit der Änderung inhaltlich und rechtlich ein ›neuer‹ JA vorliegt, der von dem ursprünglich erteilten Bestätigungsvermerk nicht gedeckt und daher nicht i. S. v. § 316 Abs. 1 Satz 2 geprüft ist. Ein ungeprüfter JA kann nicht wirksam verabschiedet werden; eine auf ihm beruhende Entscheidung über die Gewinnverwendung ist grds. nichtig (zur Möglichkeit einer Heilung dieses Mangels durch ­einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Änderungen vgl. § 173 Abs. 3 Satz 3 und 4 AktG, der allerdings auf die GmbH keine Anwendung findet; vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 63 f.).

 

Rn. 62

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 316 Abs. 3 Satz 1 verlangt eine erneute Prüfung, ›soweit es die Änderung erfordert‹. Diese Formulierung umschreibt lediglich den konkreten Prüfungsumfang (die geänderten Teile des JA); sie macht die Nachtragsprüfung nicht etwa von der Erheblichkeit der Änderungen abhängig. Eine Nachtragsprüfung ist folglich bei allen Änderungen vorgeschrieben (h. M.: vgl. ADS 1995, § 42a GmbHG, Rn. 48; Kleindiek 2009, Anh. § 42 GmbHG, Rn. 32 ff.). Gegenstand der Nachtragsprüfung ist der JA und der Lagebericht, soweit es die Änderung mit ihren Ausstrahlungen auf JA und Lagebericht erfordert (vgl. Kleindiek 2009, Anh. § 42 GmbHG, Rn. 32 ff.).

 

Rn. 63

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

In das Recht der GmbH hat keine Vorschrift Eingang gefunden, die eine Frist für die Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 vorsieht, wenn diese aufgrund von Änderungen des JA durch die Gesellschafterversammlung erfolgt ist und diese bereits in einen Feststellungsbeschluss eingegangen sind. Im Aktienrecht gilt hier die in § 173 Abs. 3 AktG getroffene Regelung über die schwebende Unwirksamkeit des Feststellungsbeschlusses (vgl. Poll, HdR-E, AktG § 173). An einer entsprechenden Regelung fehlt es im GmbHG. Auch § 316 bestimmt nicht eindeutig, welche Rechtsfolgen die Änderung des bereits geprüften und bestätigten JA hat, außer dass die Verpflichtung zur Nachtragsprüfung in § 316 Abs. 3 bestimmt wird. Anders aber als § 162 Abs. 3 AktG 1965, wo es hieß, dass ein bereits erteilter Bestätigungsvermerk infolge nachträglicher Änderung des JA unwirksam sei, spricht § 316 Abs. 3 Satz 2 nur von einer Ergänzung des Bestätigungsvermerks. Ergänzt werden kann allerdings nur etwas, was dem Grunde nach, wenn auch vielleicht unvollständig, noch wirksam besteht (so auch BT-Drucks. 10/317, S. 95; der Wortlaut der entsprechenden Gesetzesfassung hat sich nicht geändert). Es ist daher davon auszugehen, dass die nachträgliche Änderung bei der GmbH über die Rechtsfolge des § 316 Abs. 3 hinaus keine Wirkungen aufschiebender oder auflösender Natur entfaltet.

 

Rn. 64

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Handelt es sich um Änderungen des aufgestellten Abschlusses auf Initiative der Gf nach Eingang des Prüfungsberichts und werden die AP rechtzeitig vor dem Termin der Bilanzsitzung entspr. unterrichtet oder kommen in der Gesellschafterversammlung bereits vorher bekannterweise umstrittene Bewertungsfragen zur Sprache, ist der AP i. d. R. in der Lage, diese Änderungen vorsorglich zu durchdenken und sich bis zu der Bilanzsitzung abschließend zu äußern.

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