Rn. 49

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Stellt die das UN-Register führende Stelle bei ihrer Prüfung fest, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht vollzählig oder nicht fristgemäß übermittelt wurden bzw. der Hinterlegungsauftrag nicht erteilt wurde, so informiert diese das BfJ, das seinerseits ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 von Amts wegen einzuleiten hat. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich keine Hinweispflicht der das UN-Register führenden Stelle gegenüber dem offenlegungspflichtigen UN bezüglich der Feststellung des Regelverstoßes (vgl. von einer solchen ausgehend: MünchKomm. HGB (2020), § 329, Rn. 20). Die das UN-Register führende Stelle besitzt auch keine eigenständige Sanktionsmöglichkeit (vgl. zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Offenlegungspflichten im Detail: HdR-E, HGB § 325, Rn. 164ff.). Bei nicht vollzähliger bzw. rechtzeitiger Übermittlung der geforderten Unterlagen droht den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs des offenlegungspflichtigen UN nach § 335 Abs. 1 (für PersG i. S. d. § 264a i. V. m. § 335b) ein (ggf. mehrfach festzusetzendes) Ordnungsgeld (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 164ff.). Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und max. 25.000 EUR (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 4), für kap.-marktorientierte UN sieht § 335 Abs. 1a – abhängig davon, an wen das Ordnungsgeld gerichtet wird – deutlich höhere Beträge vor. Das Ordnungsgeld wird festgesetzt, wenn das UN nicht innerhalb von sechs Wochen seiner Offenlegungspflicht nachkommt. Erfüllt das betroffene UN die Offenlegungspflicht erst nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist, ist trotzdem ein (dann ggf. reduziertes) Ordnungsgeld festzusetzen – selbst bei einer nur geringfügigen Überschreitung dieser Frist. Durch eine nachgeholte Offenlegung wird ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld nicht von der Beitreibung ausgesetzt. Allerdings hat das BfJ die ursprünglich festgesetzte Höhe herabzusetzen (vgl. zu der nach Größe eines UN abgestuften Herabsetzung des Ordnungsgelds HdR-E, HGB § 325, Rn. 169). Kommt das UN auch nach Aufforderung durch das BfJ seiner Offenlegungspflicht (wiederholt) nicht nach, wird das Ordnungsgeld seitens des BfJ immer wieder neu festgesetzt. Das Ordnungsgeldverfahren gelangt auch dann zur Anwendung, wenn ein UN dem Auskunftsersuchen der das UN-Register führenden Stelle nach § 329 Abs. 2f. nicht nachkommt.

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