Rn. 37

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 325a erklärt in Abs. 1 Satz 1 auch § 329 für einschlägig. Damit hat die das UN-Register führende Stelle zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen "fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind" (§ 329 Abs. 1; vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 329, Rn. 10ff.).

Eine umfassende Vollzähligkeitsprüfung kann der das UN-Register führenden Stelle jedoch nicht zugemutet werden, wenn die Einreichung der Unterlagen in einer fremdsprachigen Originalfassung erfolgt (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 325a, Rn. 35). Insbesondere muss sich die das UN-Register führende Stelle bei EU-weit vergleichbaren Vorgaben im Mitgliedstaat der Hauptniederlassung zur Prüfung der originären Offenlegung der Hauptniederlassung verlassen können (vgl. BT-Drs. 12/5170, S. 15f.). Die Prüfung beschränkt sich insoweit darauf,

  • die eingereichten Materialien auf ein offensichtliches, d. h. auch bei Unkenntnis der Sprache erkennbares Fehlen einzelner Unterlagen durchzusehen – wobei dies im Fall von Hauptniederlassungen mit Sitz außerhalb der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR schon kaum leistbar ist,
  • die inhaltliche und formelle Ordnungsmäßigkeit der beglaubigten Übersetzung der Beglaubigung des ausländischen Registers festzustellen bzw.
  • bei fehlender Beglaubigung der fremdsprachigen Unterlagen zu untersuchen, ob ein WP die Unterlagen bescheinigt und mit einem entsprechenden Vermerk versehen hat (vgl. BT-Drs. 16/960, S. 49).

Dagegen muss bei Übermittlung einer deutschen Übersetzung die Vollständigkeit unter Hinzuziehung der einschlägigen ausländischen Vorschriften geprüft werden (vgl. ähnlich ADS (2000), § 325a, Rn. 47), sofern die betreffenden Regelungen des Heimatlandes der Hauptniederlassung der das UN-Register führenden Stelle bekannt sind. Letzteres gilt auch für in englischer Sprache offengelegte Unterlagen, da der Gesetzgeber durch den Verzicht auf beglaubigte Abschriften englischsprachiger Unterlagen verdeutlicht, dass er von ausreichenden Sprachkenntnissen der das UN-Register führenden Stelle ausgeht. Liegen die ausländischen Vorschriften nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sollte bei Zweigniederlassungen von UN mit Sitz innerhalb der EU oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR die Prüfung auf Basis der einschlägigen EU-Vorschriften erfolgen.

 

Rn. 38

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die das UN-Register führende Stelle kann nach § 329 Abs. 3 im Einzelfall eine deutsche Übersetzung fremdsprachiger Unterlagen einfordern (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 329, Rn. 44ff.).

 

Rn. 39

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bis zum sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) verwies § 325a Abs. 1 Satz 1 lediglich auf Abs. 1 (und 4) des § 329. Hieraus wurde z. T. geschlossen, dass auf die in § 329 Abs. 2 geregelte Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme von größenabhängigen Erleichterungen verzichtet hätte werden können. Seit dem DiRUG verweist § 325a Abs. 1 Satz 1 jedoch auf alle Absätze des § 329. Grund für diese Änderung ist laut RegB eine "redaktionelle Klarstellung" (BT-Drs. 19/28177, S. 102). Damit kann die das UN-Register führende Stelle von der ausländischen KapG die Mitteilung der UE und der durchschnittlichen AN-Zahl sowie Angaben zur Eigenschaft als KapG i. S. d. § 327a verlangen, sofern die Prüfung der Offenlegung Anlass zu der Annahme gibt, dass von der Größe der KapG abhängige Erleichterungen bzw. die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen. Dabei ist eine solche Aufforderung mangels abweichender Sonderregelung in § 325a nicht an die deutsche Zweigniederlassung, sondern an die ausländische Hauptniederlassung zu richten (vgl. zum Verfahrensablauf HdR-E, HGB § 329, Rn. 44ff.).

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