Rn. 44

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 325a Abs. 1 Satz 5 können Zweigniederlassungen ausländischer KapG die Unterlagen der RL ihrer Hauptniederlassung entweder in deutscher oder englischer Sprache oder einer beglaubigten oder bescheinigten Abschrift der fremdsprachigen Originalversionen offenlegen (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 33ff.). Eine analoge Vorschrift findet sich auch in § 340l Abs. 2 Satz 6 für Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute.

 

Rn. 45

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Um die Arbeit der das UN-Register führenden Stelle durch die damit häufiger auftretende Einreichung fremdsprachiger Unterlagen nicht zu behindern, räumt § 329 Abs. 3 der das UN-Register führenden Stelle das Recht ein, "im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache [... zu verlangen, d.Verf.]", wobei dieses Recht im Fall englischsprachiger Unterlagen in Frage zu stellen ist. Der Gesetzgeber lässt nach § 325a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 die Einreichung in englischer Sprache zu und verdeutlicht damit, dass er von ausreichenden Englischkenntnissen der das UN-Register führenden Stelle ausgeht (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 37ff.).

 

Rn. 46

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gleichwohl nimmt § 329 Abs. 3 auf die gesamten §§ 325a Abs. 1 Satz 5, 340l Abs. 2 Satz 6 Bezug und gilt damit sowohl für die Offenlegung in englischer Sprache als auch in anderen Fremdsprachen. Allerdings kann die das UN-Register führende Stelle nicht bei jeder fremdsprachigen Offenlegung eine Übersetzung anfordern, da der Gesetzeswortlaut dieses Recht nur für den "Einzelfall" einräumt. Solche Einzelfälle dürften v.a. dann bestehen, wenn die Durchsicht der Unterlagen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325a, Rn. 37) den Eindruck erweckt, dass Unterlagen fehlen und die das UN-Register führende Stelle glaubt, diesen Eindruck bei Vorlage einer deutschen Übersetzung verifizieren zu können. Die Anforderung einer Übersetzung zwecks besserer Information der Adressaten der Offenlegung kann hierunter keinesfalls subsumiert werden, da dies vom Gesetzgeber ansonsten im Gesetz entsprechend anders hätte formuliert und platziert werden müssen.

 

Rn. 47

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Formerfordernisse bestehen in Ermangelung entsprechender Vorschriften für die Übersetzung nicht.

Somit ist insbesondere auch keine Beglaubigung erforderlich (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2022), § 329 HGB, Rn. 30). Die Verwendung des Begriffs "Vorlage" statt "Übermittlung" verdeutlicht auch, dass keine Formatvorgaben bestehen und keine elektronische Übermittlung gefordert ist. Allerdings ist von einer analogen Anwendung des § 328 auszugehen, weshalb die Übersetzung mit dem Original übereinstimmen muss (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 328, Rn. 36).

 

Rn. 48

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Wie auch bezüglich der zu übermittelnden Unterlagen nach § 325 besitzt die das UN-Register führende Stelle keine Möglichkeit, die Richtigkeit der gewährten Übersetzung und deren Übereinstimmung mit den fremdsprachigen Unterlagen zu überprüfen.

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