Rn. 258

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Technische Anlagen und Maschinen sind VG, die der Leistungserstellung im UN dienen. Ihre ND ist zeitlich begrenzt. Daher sind planmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 vorzunehmen. Zudem müssen außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 durchgeführt werden, wenn zum BilSt eine dauernde Wertminderung vorliegt. Die Wahl der Abschreibungsmethode steht dem Bilanzierenden frei, sofern sie einen realistischen Entwertungsverlauf des VG widerspiegelt und damit eine periodengerechte Aufwandsverteilung erreicht wird.

 

Rn. 259

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Besonderheiten sind bei Großanlagen zu beachten, d. h. dem Zusammenschluss einer Vielzahl von Einzelanlagen (z. B. Fertigungsstraßen, Abfüllanlagen), die aufgrund ihres untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhangs für den Produktionsprozess als ein VG zu behandeln sind. Dadurch entstehen jedoch zwangsläufig Ermessensspielräume bei der Abgrenzung, welche Einzelteile konkret der Großanlage zuzuordnen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 436).

 

Rn. 260

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Umgekehrt kann es sinnvoll sein, einen abnutzbaren VG gedanklich in seine wesentlichen Komponenten mit unterschiedlichen wirtschaftlichen ND zu zerlegen, um so eine verursachungsgerechtere Periodisierung des Aufwands aus der Nutzung des VG zu erreichen (Komponentenansatz; vgl. weiterführend IDW RH HFA 1.016 (2009); ferner HdR-E, HGB § 253, Rn. 184ff.).

 

Rn. 261

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Steuerrechtlich ist grds. nur die lineare AfA-Methode nach § 7 Abs. 1 Satz 1f. EStG sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungsabschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG gestattet. Die in den steuerrechtlichen AfA-Tabellen hinterlegten ND können einen Anhaltspunkt bei der Schätzung der handelsrechtlichen ND bilden.

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