Rn. 326

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

In der Gesamtschau stellt sich die Berichtserstattung über die CG als ein sehr zersplittertes und sowohl für Anwender als auch Adressaten zunehmend unübersichtliches Gebiet der UN-Berichterstattung dar. Die sukzessiv erweiterten Berichtspflichten in der Erklärung zur UN-Führung fokussieren einzelne Sachverhalte der CG, sind aber nicht in ein kohärentes Berichtskonzept eingebettet. Der Reformbedarf ist offensichtlich und wird aktuell intensiv diskutiert (vgl. AK "Corporate Governance Reporting" der SG, DB 2016, S. 2130ff.; DB 2018, S. 2125ff.; DB 2019, S. 317ff.). Mit dem grundlegend überarbeiteten DCGK (2019) wurde ein erster konkreter Schritt zur Verschlankung des CG-Reporting vollzogen, da kein eigenständiger CG-Bericht mehr empfohlen wird. Gemäß Grundsatz 22 des DCGK berichten Vorstand und AR nun jährlich in der Erklärung zur UN-Führung über die CG des UN. Dabei sollen sie erläutern, auf welche Weise sie die Grundsätze des Kodex anwenden ("apply-and-explain"). Allerdings sind weitere Schritte zu einem kohärenten Berichtskonzept notwendig, die sich möglicherweise i. R.d. Transformation der für das Jahr 2022 zu erwartenden CSRD umsetzen ließen. Der am 21.04.2021 von der EU-KOM veröffentlichte R-Vorschlag (vgl. EU-KOM (2021a)) sieht eine ESG-bezogene Berichtspflicht und damit auch eine Ausweitung der CG-bezogenen Angaben vor. Zudem sollen bei der Beschreibung des Diversitätskonzepts künftig Angaben zur genderbezogenen Diversität der Leitungs- und Überwachungsorgane verpflichtend werden.

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