Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 314 Abs. 2 Satz 1 AktG verpflichtet den AR andererseits dazu, über das Ergebnis seiner Prüfung des Abhängigkeitsberichts an die HV zu berichten. Dies hat in dem schriftlichen Bericht zu geschehen, den der AR jährlich gemäß § 171 Abs. 2 AktG über die RL, Gewinnverwendung, AP sowie Prüfung der Geschäftsführung zu erstatten hat. Hierbei ist insbesondere und zwingend auf das Ergebnis des Prüfungsberichts des AP (vgl. § 313 AktG) sowie auf dessen BV oder dessen Versagung des BV einzugehen (vgl. § 314 Abs. 2 Satz 2f. AktG). Zwar wird hierdurch nicht der Prüfungsbericht selbst, zumindest aber das Prüfungsergebnis als Bestandteil des AR-Berichts der HV bekannt gemacht. Da der Bericht des AR nach § 325 Abs. 1 zu den von der Gesellschaft offen zu legenden Unterlagen gehört, wird er so auch der breiteren Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Regelmäßig erfolgt dies auch durch die Wiedergabe des Berichts des AR im gedruckten "Geschäftsbericht" der abhängigen Gesellschaft, wenn sie diesen aus Public Relations- oder Investor Relations-Gründen trotz ihrer Abhängigkeit erstellt.

 

Rn. 6

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

De lege ferenda wird in der Literatur diskutiert, die Berichtspflicht des AR zu intensivieren und ihn auch zu einer Stellungnahme zur Entwicklung der Konzernbeziehungen insgesamt zu verpflichten (vgl. dazu MünchKomm. AktG (2020), § 314, Rn. 28).

 

Rn. 7

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Am Schluss seines Berichts nach § 314 Abs. 2 AktG i. V. m. § 171 Abs. 2 AktG an die HV hat der AR zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung gegen die Erklärung des Vorstands, die dieser gemäß § 312 Abs. 3 AktG am Schluss des von ihm aufgestellten Abhängigkeitsberichts abzugeben hat, Einwendungen zu erheben sind oder nicht (vgl. § 314 Abs. 3 AktG). Die Abgabe bzw. der Beschluss über die Abgabe dieser Erklärung kann nicht vom AR auf einen Ausschuss delegiert werden, sondern muss von ihm selbst vorgenommen werden (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 7 AktG). Im Schlussbericht des AR zu erfassende Einwendungen gegen den Inhalt der Schlusserklärung des Vorstands i. S. d. § 314 Abs. 3 AktG sind nur solche, die es auch rechtfertigen würden, dass der Prüfer sein Testat nach § 313 Abs. 4 einschränkt oder versagt; insoweit sei auch auf die Ausführungen zu § 313 AktG verwiesen (vgl. HdR-E, AktG § 313, Rn. 56ff.). Somit sollten lediglich kleinere Beanstandungen den AR nicht an der Erklärung hindern, dass keine Einwendungen gegen die Schlusserklärung des Vorstands zu erheben sind; gleichwohl sollten diese kleineren Beanstandungen im Bericht des AR – nicht aber in seiner Schlusserklärung nach § 314 Abs. 3 AktG – aufgeführt werden. Sofern in der Schlusserklärung des AR Einwendungen i. S. v. § 314 Abs. 3 AktG erhoben werden, rechtfertigt dies, eine Sonderprüfung gemäß § 315 Satz 1 Nr. 2 AktG zu beantragen. Auch unter diesem Aspekt erscheint es sachgerecht, kleinere Beanstandungen nicht in der Schlusserklärung des AR anzuführen (vgl. ähnlich Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 6).

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