Rn. 207

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Abweichend vom Grundsatz, dass WG einzeln zu aktivieren und die AHK erst im Wege der AfA nach Maßgabe der §§ 7ff. EStG unter Berücksichtigung der jeweils betriebsgewöhnlichen ND des WG gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, eröffnen § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG für abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige GWG mit Vereinfachungsintention verschiedene steuerliche Wahlrechte: Bei (Netto-)AHK bzw. einem Einlagewert bis zu 250 EUR (sog. geringstwertige WG) besteht im WJ der Anschaffung/Herstellung bzw. Einlage das Wahlrecht zur sofortigen ergebnismindernden Berücksichtigung als BA (vgl. § 6 Abs. 2 EStG). Das Wahlrecht kann für jedes WG individuell in Anspruch genommen werden (WG-bezogenes Wahlrecht); es ist systematisch als Bewertungswahlrecht einzuordnen (was sich auch aus der Verortung in § 6 EStG ergibt), hat mit der Sofort-AfA anstelle der an sich gebotenen Aktivierung und ratierlichen AfA nach § 7 EStG aber die Wirkung eines Ansatzwahlrechts. Bei (Netto-)AHK bzw. einem Einlagewert von mehr als 250 EUR bis 800 EUR greift neben der möglichen Einzelbilanzierung und Regel-AfA ein doppeltes Wahlrecht. AHK bzw. Einlagewert können entweder in voller Höhe als BA abgezogen werden (WG-bezogenes Wahlrecht; vgl. § 6 Abs. 2 EStG) oder für alle sammelpostenfähigen WG WJ-bezogen einheitlich in einem Sammelposten erfasst werden (WJ-bezogenes Wahlrecht; vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Bei (Netto-)AHK bzw. einem Einlagewert von mehr als 800 EUR bis 1.000 EUR besteht neben der Einzelbilanzierung und Regel-AfA das Wahlrecht zur Erfassung in einem Sammelposten ebenfalls (vgl. § 6 Abs. 2a EStG). Zu berücksichtigen ist, dass das Wahlrecht nur einheitlich für alle im WJ angeschafften/hergestellten/eingelegten WG mit AHK bzw. Einlagewert von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR in Anspruch genommen werden kann (vgl. § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG), d. h. bei Sammelpostenbildung wird zugleich das Wahlrecht zur Sofort-AfA für die GWG-Gruppe "AHK/Einlagewert mehr als 250 EUR bis 800 EUR" suspendiert. Bei Beurteilung der Frage, ob die max. AHK jeweils überschritten sind, ist bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG von den um bis zu 50 % geminderten AHK auszugehen, wenn diese nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzt worden sind (sog. Vorweg-AfA; vgl. R 6.13 Abs. 2 Nr. 2 EStR (2012); zum subventionellen steuerlichen Wahlrecht des § 7g EStG HdR-E, Kap. 3, Rn. 235). Das Ineinandergreifen zweier steuerlicher Wahlrechte (vgl. §§ 6, 6a und § 7g EStG) führt im Ergebnis zur frühestmöglichen steuerlichen Ergebniswirkung der AHK qualifizierter WG von bis zu 1.600 EUR bzw. 2.000 EUR.

 

Rn. 208

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Handelsrechtlich wird die Sofort-AfA ebenso wie die Bildung eines Sammelpostens unter Hinweis auf Vereinfachungs- und Wesentlichkeitsaspekte ebenfalls akzeptiert (vgl. IDW, FN-IDW 2007, S. 506; IDW, IDW Life 2017, S. 848; WP-HB (2021), Rn. F 171; zudem BT-Drs. 16/5491, S. 12f., 14; Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 276). Gleichwohl greifen die betraglichen (bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages und Vorweg-AfA nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG verdoppelbaren) Grenzen ebenso wie die steuergesetzliche Beschränkung auf bewegliche WG handelsrechtlich nicht durch. Insoweit dies im Einzelfall durch den Wesentlichkeitsgrundsatz gedeckt ist, ist ein Sofortabzug handelsrechtlich nicht auf 800 EUR beschränkt und z. B. auch für immaterielle VG, die nicht als beweglich eingeordnet werden (vgl. R 5.5 Abs. 1 EStR (2012)) möglich.

 

Rn. 209

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Unabhängig von einem etwaigen GoB-Status der Sofort-/Pool-AfA (vgl. diesen prognostizierend BR-Drs. 344/08, S. 80f.) können die betragsgebundenen steuerlichen Sofort-/Poolabschreibungsrechte des § 6 Abs. 2, 2a EStG nach BilMoG als steuerliche Wahlrechte i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG unabhängig von der Abbildung geringst- und geringwertiger WG in der HB ausgeübt werden (vgl. z. B. Ortmann-Babel/Bolik, BB 2010, S. 56 (58); H/H/R (2021), § 6 EStG, Rn. 1000). Abweichungen zwischen HB und StB können damit bereits in der Ansatzfrage auftreten; sie werden für die Bewertung des Sammelpostens verstärkt, da die pauschalierende jahrgangsbezogene Auflösung zu jeweils einem Fünftel – ohne Ansehen der betriebsgewöhnlichen ND der im Sammelposten abgebildeten WG sowie deren Ausscheiden aus dem BV – analog zu § 6 Abs. 2a EStG handelsrechtlich nur in Betracht kommt, wenn der Sammelposten insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. IDW, FN-IDW 2007, S. 506; WP-HB (2021), Rn. F 171).

 

Rn. 210–220

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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