Rn. 87

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Diese Position stellt einen Sammelposten auf der Aktivseite dar. Hierunter fallen bspw. auch Forderungen aus Krediten gemäß § 89 AktG bzw. § 115 AktG. Diese Forderungen sind als sonstige VG zu zeigen, wenn es sich auf der Grundlage allg. Bilanzierungskriterien um kurzfristige Darlehen handelt (vgl. hinsichtlich der Vermerkpflicht im Anhang § 285 Nr. 9 lit. c); ferner HdR-E, HGB § 266, Rn. 59).

Darüber hinaus sind als sonstige VG auszuweisen: Darlehen (soweit sie nicht anderweitig auszuweisen sind), Gehaltsvorschüsse, Kostenvorschüsse (soweit sie nicht als Anzahlungen im AV oder unter Vorräten auszuweisen sind), Kautionen (soweit sie nicht als sonstige Ausleihungen im AV zu zeigen sind), Steuererstattungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Forderungen aus Bürgschaftsübernahmen und Treuhandverhältnissen, Bausparkassenguthaben, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen (soweit die Rückzahlung aufgrund einer Kündigung kurzfristig bevorsteht) u.Ä. Forderungen auf Lieferung vertretbarer Sachen (z. B. Wertpapierdarlehen, Ansprüche gegen Lagerhäuser auf Lieferung von Getreide) sowie evtl. GmbH- und Genossenschaftsanteile, die in der Absicht der alsbaldigen Weiterveräußerung gehalten werden, können ebenfalls hierher gehören (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 70; zudem Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 128f.).

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