Rn. 176

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(1) Bausparvertrag: Bausparkassen haben für eine bei Vertragsabschluss erhobene Abschlussgebühr bzw. "Einlage", die bei einem Darlehensverzicht des Bausparers an diesen zurückzuzahlen ist, eine Verbindl.-Rückstellung zu bilden (vgl. BFH-Urt. v. 12.12.1990, BStBl. II 1991, S. 479ff.; Groh, M. 1992, S. 182 sowie HdR-E, HGB § 249, Rn. 229, Nr. (12)). Grund für die Rückstellungsbildung ist ein Erfüllungsrückstand der Bausparkasse aus dem gegenseitigen Vertrag (vgl. BFH-Urt. v. 15.04.1993, BFHE 171, S. 439). Aufgrund des dem Bausparer zustehenden (bedingten) Anspruchs auf Rückerstattung der gezahlten Abschlussgebühr ist das Gleichgewicht zwischen den von den Parteien erbrachten Leistungen und Gegenleistungen vorübergehend gestört. Bei der Bemessung der Rückstellung ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgem. nur ein bestimmter Teil der Bausparer einen Darlehensverzicht erklären wird. Die Rückstellung ist dementspr. nicht i. H. d. insgesamt vereinnahmten Abschlussgebühren, sondern nur nach Maßgabe der tatsächlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Bausparkasse zu dotieren.
 

Rn. 177

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(2) Bonussparvertrag: Die Verpflichtung, einem Kap.-Anleger zusätzlich zu einer im Zeitablauf konstanten Verzinsung nach Ablauf einer vereinbarten (Mindest-)Festlegungsfrist eine Prämie i. H. eines bestimmten Vomhundertsatzes auf das zur Nutzung überlassene Kap. zu zahlen, führt beim Kap.-Nehmer zu einem kontinuierlich anwachsenden Erfüllungsrückstand, der durch die Ansammlung einer Verbindl.-Rückstellung zu erfassen ist (vgl. BFH-Urt. v. 15.07.1998, BStBl. II 1998, S. 728; Heussner, J. 1988, S. 2417ff.). Der nachschüssig zu zahlende Bonus stellt rechtl. ein Zusatzentgelt für die Bereitstellung des Kap. während der vereinbarten Laufzeit des Darlehens dar. Anders als bei Zuwachssparmodellen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 179ff.), bei denen die für eine lfr. Kap.-Überlassung üblicherweise zu gewährende höhere Verzinsung durch eine progressive Zinsausstattung der Anlage erreicht wird, erbringt der Kap.-Nehmer beim Bonussparmodell mit den jährlichen Zinszahlungen nur einen Teil der insgesamt für die Kap.-Überlassung geschuldeten Gegenleistung. Auf den noch ausstehenden Teil des Entgelts (Bonus) erwirbt der Kap.-Geber mit der fortgesetzten Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung eine sukzessiv anwachsende Anwartschaft. Da ihm diese einseitig nicht mehr entzogen werden kann, liegt aus Sicht des Kap.-Nehmers in entspr. Höhe eine wirtschaftlich entstandene Verbindl. vor (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall einer Jubiläumszuwendung als nachträgliche Zusatzvergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste der AN, HdR-E, HGB § 249, Rn. 151ff.). Entfällt der Anspruch auf den Bonus bei vorzeitiger Kündigung der Einlage ist dem erwarteten Verfall von Bonus-Anwartschaften durch einen angemessenen Abschlag von dem bis zum BilSt anteilig verdienten Zinszuschlag Rechnung zu tragen (vgl. zur Abzinsung der Zinsrückstellung HdR-E, HGB § 249, Rn. 328ff., s. bes. HdR-E, HGB § 249, Rn. 333ff.).
 

Rn. 178

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(3)

Wartungsvertrag: Wartungs-UN dürfen bei Verträgen mit einer mehrjährigen Laufzeit eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands nur für bis zum BilSt unterlassene Wartungsarbeiten bilden (vgl. BFH-Urt. v. 03.07.1980, BStBl. II 1980, S. 648ff.).

Wird als Ergebnis einer zeitlich-horizontalen Mischkalkulation für den erfahrungsgem. im Zeitablauf steigenden Wartungsaufwand ein periodisch zu zahlendes, konstantes Pauschalentgelt vereinbart, rechtfertigt das keinen Ansatz eines Schuldpostens. Insbes. kann aus den in den ersten Jahren vom Kunden zu zahlenden "überhöhten" Entgelten kein Teil als Vergütung für in späteren Perioden zu erbringende höhere Wartungsleistungen abgespalten werden, da die gezahlten Pauschalentgelte rechtl. das einheitliche Entgelt für die vom UN in der jeweiligen Leistungsperiode erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen darstellen (anders wohl Müller, W. 1987, S. 328). Aus dem gleichen Grund geht auch der Hinweis ins Leere, das Wartungs-UN habe am BilSt weniger geleistet als es im Hinblick auf die bereits empfangene Vergütung zu leisten verpflichtet ist. Soweit für die noch verbleibende Vertragsdauer der Wert des Entgeltanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Dauerwartungsverpflichtung zurückbleibt, kommt in der HB die Bildung einer Drohverlustrückstellung in Betracht.

 

Rn. 179

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

(4) Zuwachssparvertrag: Insbes. von Kreditinstituten werden Anlageformen angeboten, die zwar kfr. kündbar sind, dem Sparer jedoch aufgrund einer vertraglich zugesicherten steigenden Verzinsung im Zeitablauf einen Anreiz für eine lfr. Anlage geben. Die Steigerung des Zinssatzes wird regelmäßig so gewählt, dass sich aus den bis zur Kündigung oder Fälligkeit der Anlage insgesamt gutgeschriebenen Zinsen eine für die entspr. Laufzeit angemessene Durchschnittsverzinsung ergibt. Im Fall einer längerfristigen Anlage erhält der Kunde in den ersten Jahren e...

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