Rn. 11

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nach dem Inhalt und dem wirtschaftlichen Zweck eines Treuhandverhältnisses wird einerseits unterschieden zwischen einer uneigennützigen (echten) Treuhand, deren Aufgabe in der uneigennützigen Verwaltung des Treuguts durch den Treuhänder für den Treugeber besteht. Sie wird als "Verwaltungstreuhand" bezeichnet und kann sowohl eine reine Vermögensverwaltung als auch eine geschäftsführende oder überwachende Verwaltung sein. Andererseits kann das Treuhandverhältnis als eigennützige Sicherungstreuhand ausgestaltet sein. Sie hat die Aufgabe, die Ansprüche eines Gläubigers durch ein Treuhandverhältnis in der Weise zu sichern, dass ihm der Schuldner als Treugeber Vermögenswerte übereignet oder abtritt. Die Sicherungstreuhand ist v.a. im Bereich der Kreditsicherung von Bedeutung.

 

Rn. 12

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Wird i. R.e. Treuhandverhältnisses, das der Kreditsicherung dient, das Sicherungsgut nicht dem Kreditgeber, sondern einer dritten Person als Treuhänder übereignet, so nimmt dieser zugleich die Interessen des Gläubigers und Schuldners wahr. Ein solches Treuhandverhältnis wird als "doppelseitige Treuhand" bezeichnet. Zwischen dem Treuhänder und dem Gläubiger besteht eine uneigennützige Verwaltungstreuhand, zwischen dem Treuhänder und dem Schuldner eine eigennützige Sicherungstreuhand, weil der Treuhänder in erster Linie die Interessen des Gläubigers wahrnimmt und deshalb sein Verhalten gegenüber dem Schuldner als eigennützige Treuhand anzusehen ist. Die doppelseitige Treuhand tritt häufig auch beim Treuhandvergleich im Vergleichsverfahren sowie beim außergerichtlichen Liquidationsvergleich auf (vgl. Palandt (2023), § 903 BGB, Rn. 35).

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