Rz. 12

Eine dritte Systematisierungsmöglichkeit resultiert aus Inhalt und wirtschaftlichem Zweck des Treuhandgeschäfts. Aufgabe der uneigennützigen (echten) Treuhand ist die Verwaltung des Treuguts durch den Treuhänder für den Treugeber. Sie wird als Verwaltungstreuhand bezeichnet und kann sowohl eine reine Vermögensverwaltung als auch eine geschäftsführende oder überwachende Verwaltung unterstellen. Ist das Treuhandgeschäft hingegen als eigennützige Sicherungstreuhand ausgestaltet, hat es die Aufgabe, die Ansprüche eines Gläubigers (Treuhänder) in der Weise zu sichern, dass ihm der Schuldner als Treugeber Vermögenswerte übereignet oder abtritt. Diese Art von Treuhandverhältnis ist vor allem im Bereich der Kreditsicherung von Bedeutung. Sofern bei einem solchen das Sicherungsgut nicht dem Gläubiger, sondern einer dritten Person übereignet wird, hat diese als Treuhänder zugleich die Interessen des Gläubigers und des Schuldners zu berücksichtigen. Zwischen Treuhänder und Gläubiger besteht eine uneigennützige Verwaltungstreuhand, zwischen Treuhänder und Schuldner dagegen eine eigennützige Sicherungstreuhand, da der Treuhänder in erster Linie die Interessen des Gläubigers wahrnimmt. Ein solches Treuhandgeschäft wird als doppelseitige Treuhand bezeichnet[1] und erhält besondere Bedeutung im Rahmen der Contractual Trust Arrangements (CTA).[2]

[1] Vgl. Bassenge, Peter: § 903 BGB, in: Palandt, Otto: Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., München 2010, Rn. 35.
[2] Vgl. Rz. 42 ff.

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