Rn. 10

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Das PublG vom 15.08.1969 (BGBl. I 1969, S. 1189ff., 1970, S. 1113) wurde zum Schutz der Gläubiger, zur Information der Öffentlichkeit sowie zur Kontrolle der UN erlassen (vgl. BT-Drs. V/3197, S. 13f.; Prühs, AG 1969, S. 173 (175)). Bei Erfüllung der relevanten Größenkriterien des PublG wurden die zum damaligen Zeitpunkt noch im AktG enthaltenen RL-Normen grds. für alle UN branchen- und rechtsformunabhängig verbindlich (vgl. ADS (1997), Vorbemerkungen zu §§ 1–10 PublG, Rn. 2f.).

 

Rn. 11

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Straf- und Bußgeldvorschriften des PublG wurden in ihrer ursprünglichen Formulierung überwiegend an die entsprechenden Normen des AktG angelehnt (vgl. BT-Drs. V/3197, S. 26) und stellen insoweit die mit den RL-Pflichten korrespondierenden Sanktionsmechanismen dar. Zu den maßgeblichen Normen des HGB im Bereich der Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen bestehen weitreichende Parallelen.

 

Rn. 12

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Neben den Straftatbeständen im PublG sowie im HGB bestehen rechtsformspezifische Straf- und Bußgeldvorschriften in einzelnen Spezialgesetzen, wie dem AktG und dem GmbHG, die aber größtenteils nicht deckungsgleich sind (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 15). Die Integration der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Regelungen zu Ordnungsgeldern in den dritten Abschnitt des PublG soll – ebenso wie die Zusammenfassung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Ordnungsgeldregelungen im HGB – die Spezialgesetze entlasten und Mehrfachregelungen vermeiden. Darüber hinaus sollen Straftaten so früh wie möglich erfasst werden. Daher stellt der Gesetzgeber mit den Normen des PublG auch schon Gefährdungshandlungen unter Strafe (vgl. bereits Maul, DB 1989, S. 185ff.).

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