Rn. 13

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Straf- und Bußgeldvorschriften des HGB haben ihren Ursprung in den Vorschriften des AktG 1965 (vgl. §§ 400ff. AktG). Diesen wurden später auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des GmbHG 1980 (vgl. §§ 75ff. GmbHG) nachgebildet. Auch viele spätere spezialgesetzliche Regelungen hatten ihren Ursprung in den §§ 400ff. AktG 1965.

 

Rn. 14

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Da die RL für KapG umfassend im Dritten Buch des HGB geregelt wurde, war es nur folgerichtig, auch die Straf- und Bußgeldvorschriften darin aufzunehmen. Dies bezog sich v.a. auf den JA sowie die AP, die überwiegend im HGB geregelt sind. So bilden JA und AP, ergänzt durch die konzernbilanzrechtlichen Vorschriften, auch heute den Kern des HGB-Strafrechts.

 

Rn. 15

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Nach Übernahme der einzelnen Straftatbestände in das HGB verblieben die "alten" rechtsformspezifischen Vorschriften in den einschlägigen Spezialgesetzen (vgl. z. B. §§ 400, 403, 404, 404a, 405 und 407 Abs. 1 AktG; §§ 79 Abs. 1, 82 und 85ff. GmbHG; § 120 WpHG). Im Anwendungskreis des Bilanzrechts verstehen sich die HGB-Normen damit als Spezialgesetze und verdrängen insoweit die anderen Regelungen, die nur noch außerhalb des vom HGB geregelten Rechts Anwendung finden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge