Rn. 42

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für die Darstellung der Verbindungen mit anderen UN stehen mehrere Bilanzposten zur Verfügung. § 266 Abs. 2 sieht auf der Aktivseite unter dem Posten A. III. "Finanzanlagen" die folgenden Einzelposten vor, wobei es sich offensichtlich entweder um Anteils- oder Gläubigerrechte handelt:

  1. Anteile an verbundenen UN;
  2. Ausleihungen an verbundene UN;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des AV;
  6. sonstige Ausleihungen.
 

Rn. 43

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Diese Aufgliederung ist von großen (vgl. § 267 Abs. 3) und mittelgroßen KapG (vgl. § 267 Abs. 2) sowie diesen qua § 264a gleichgestellten PersG vorzunehmen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 2). Die verkürzte Bilanzgliederung für kleine KapG bzw. (kleine) haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 (vgl. § 267 Abs. 1) hat dagegen nur die in § 266 Abs. 2f. mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3) zu beinhalten. Für die Finanzanlagen von derartigen UN (Posten: A. III.) ist damit eine weitere Aufgliederung nicht vorgesehen (vgl. zur Größenklasseneinteilung HdR-E, HGB § 267). Für Kleinst-KapG respektive diesen vergleichbare PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 267a) genügt sogar bereits die Auflistung der in § 266 Abs. 2f. mit Buchstaben bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4). Sollte von diesem Ausweiswahlrecht Gebrauch gemacht werden, kommt es also bei ihnen nicht einmal zum Ausweis des gesamten Finanz-AV.

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