Rn. 291

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Dem Vorsichtsprinzip wird bei der Bewertung von Rückstellungen in der HB traditionell ein hoher Stellenwert eingeräumt. Von den unterschiedlichen Ausprägungen, die dieser Grundsatz annimmt (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, HdR-E, HGB § 252), erweist sich das Prinzip der Bewertungsvorsicht als eine wichtige Entscheidungsregel für die Auswahl einer bestimmten Schätzgröße aus dem Spektrum der denkbaren Wertansätze für eine zu passivierende Verpflichtung.

Vorsichtige Bewertung als Leitgedanke bei der Festlegung einer Schätzgröße bedeutet allg., das Vermögen in der Bilanz im Zweifel eher zu niedrig als zu hoch darzustellen. Damit verbietet sich in erster Linie eine zu optimistische Betrachtung bei der Abwägung der den Wert einer ungewissen Verpflichtung bestimmenden Chancen und Risiken. Umgekehrt findet das Prinzip der Bewertungsvorsicht seine Grenze im Verbot der bewussten Legung stiller Reserven (vgl. Fülbier/Kuschel/Selchert, HdR-E, HGB § 252; Moxter, A. 1988, S. 941). Es berechtigt nicht dazu, aus mehreren zur Verfügung stehenden Schätzwerten stets den Ungünstigsten zu wählen.

Das Vorsichtsprinzip wirkt sich nicht nur auf die Schätzung des Zugangswerts einer ungewissen Verpflichtung aus (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 292). Es beeinflusst auch die Fortschreibung des ursprünglich angesetzten Erfüllungsbetrags im Zeitablauf. Dabei geht es um die Frage, inwieweit das HWP ein Unterschreiten des Zugangswerts aufgrund der zu jedem BilSt vorzunehmenden Neubewertung von Rückstellungen zulässt.

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