Rn. 17

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mit dem im Zuge des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) ergänzten Abs. 8 des § 268 wurden im Hinblick auf die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV, die (saldierte) bilanzielle Erfassung aktiver latenter Steuern sowie die u. U. gebotene Verrechnung von VG i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 Ausschüttungssperren kodifiziert (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 256ff.). Der Disposition der Gesellschafter werden demnach Beträge entzogen. Hinsichtlich der Bindung des Gewinns, der den aktivierten Beträgen entspricht, ist insoweit keine Ergebnisverwendung gegeben, zumal gar nicht möglich; vielmehr liegt i. d. S. eine Verwendungssperre vor, die entsprechend der Reduzierung des Aktivpostens aufzuheben ist.

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