Rn. 256

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Ausschüttungssperren sollen dem Gläubigerschutz dienen (vgl. BT-Drs. 10 067/16, S. 35, 50; kritisch dazu NWB HGB-Komm. (2022), § 268, Rn. 156ff.). Davon erfasst sind die nach den klassischen GoB noch nicht realisierten Erträge aus der Bilanzierung bestimmter Aktiva. In Höhe dieser Beträge, abzgl. hierfür gebildeter passiver latenter Steuern, sind Ausschüttungen frei verfügbarer EK-Bestandteile unzulässig. Die Ausschüttungssperren verhindern, dass die aus dem Ansatz respektive der Bewertung der Posten resultierenden und mit Unsicherheit behafteten Erträge ausgeschüttet werden.

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