Rn. 402

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Definition von Entwicklung schließt neben der originären Erstellung eines immateriellen VG auch dessen Weiterentwicklung mit ein. Nach § 255 Abs. 2a Satz 2 wird die "Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen" ausdrücklich als "Entwicklung" definiert. Für die Aktivierung von nachträglichen HK ist i. S. v. § 255 Abs. 2a ebenfalls eine Abgrenzung der FuE-Phase vorzunehmen. Nur der auf die Entwicklungsphase entfallende Anteil ist aktivierungsfähig.

Nach einer Entscheidung des BFH (vgl. Beschluß vom 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl. II 1974, S. 132) ist Herstellungsaufwand dann anzunehmen, wenn ein VG

  • erweitert wurde,
  • wesentlich über seinen bisherigen Zustand verbessert wurde,
  • eine Wesensänderung erfahren hat oder
  • einer Generalüberholung unterzogen wurde.

Liegt Herstellungsaufwand vor, sind die mit der Erweiterung verbundenen Aufwendungen dem bisher bestehenden immateriellen VG zuzurechnen und dementsprechend (planmäßig) abzuschreiben. Das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 ist nicht auf die Aktivierung nachträglicher HK zu übertragen. Eine Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung liegt aufgrund der Natur immaterieller VG jedoch eher in Ausnahmefällen vor, weshalb normalerweise von – (lediglich) den erwarteten Nutzen dieses VG sichernden – Erhaltungsaufwand auszugehen ist (vgl. HB-BilMoG (2010), Kap. 2/2/2, S. 198 (229)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge