Rn. 71

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Wie alle Verbrauchsfolgeverfahren unterliegt auch die Lifo-Methode dem Grundsatz, dass sie – zumindest für KapG und denen gleichgestellte haftungspriviligierte PersG – ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild der VFE-Lage des UN vermitteln muss. Da bei der Lifo-Methode die verbrauchten bzw. veräußerten VG mit den letzten, d. h. zeitnahen Preisen angesetzt werden, bietet sie einen besonders guten Einblick in die Ertragslage, der besser ist als z. B. bei der Durchschnittsbewertung. Durch sie wird die Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit anderen GJ sichergestellt. Andererseits bilden sich bei steigenden Preisen stille Reserven, die den sicheren Einblick in die Vermögenslage beeinträchtigen. Da die Reservenbildung bei dieser Methode gerade gewollt ist, hat der Gesetzgeber diese Folge gekannt und bewusst in Kauf genommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in bestimmten Fällen die Differenz zwischen Buchwert und Börsen- oder Marktpreis im Anh. ausgewiesen werden muss (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3; sodann HdR-E, HGB § 256, Rn. 91). Diese Vorschrift ergänzt die Zulassung der Lifo-Methode und soll den Einblick in die Vermögenslage dann, wenn dieser erheblich beeinträchtigt sein könnte, verbessern. Damit kann der Lifo-Methode nicht entgegengehalten werden, dass sie kein sicheres Bild der Vermögenslage gibt. Bei anderen Methoden, die einen vergleichsweise besseren Einblick in die Vermögenslage gewähren, ist demgegenüber der Einblick in die Ertragslage verschlechtert. Aus der Abwägung dieser Umstände wird deutlich, dass der Kaufmann hier einen gewissen Spielraum haben muss, weshalb eine Beschränkung auf eine einzige Bewertungsmethode der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht gerecht würde.

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