Rn. 91

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Die Anwendung des Lifo-Verfahrens kann dazu führen, dass die Buchwerte mehr oder weniger deutlich unter den Börsen- oder Marktpreisen am BilSt liegen, so dass stille Reserven gebildet werden. In diesen Fällen muss der Unterschiedsbetrag im Anh. zum JA ausgewiesen werden, wenn er erheblich ist und Börsen- oder Marktpreise bekannt sind (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3). Dies gilt allerdings nicht für alle Kaufleute, sondern nur für den JA von mittelgroßen und großen KapG (i. S. d. § 267 Abs. 2 f.) sowie denen gleichgestellten haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 (vgl. i.E. Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 108 ff.). Entspr. verhält es sich in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2). Kleine KapG (i. S. d. § 267 Abs. 1) brauchen dagegen ebenso wie Kleinst-KapG i. S. d. § 267a die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 nicht zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 267a Abs. 2, deren Regelungsinhalte aufgrund der gesetzesseitigen Rechtsformdifferenzierung uneingeschränkt auch auf haftungspriviligierte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 Anwendung finden).

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