Rn. 40

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Das Bilanzgliederungsschema des § 266 sieht eine Untergliederung des Finanz-AV in die folgenden sechs Positionen obligatorisch vor:

(1) Anteile an verbundenen UN;
(2) Ausleihungen an verbundene UN;
(3) Beteiligungen;
(4) Ausleihungen an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
(5) Wertpapiere des AV;
(6) sonstige Ausleihungen.

Noch in Anlehnung an das AktG 1965 sollte darüber hinaus der seit Umsetzung der Bilanz-R in das HGB nicht mehr verpflichtende Vermerk hinsichtlich der durch Grundpfandrechte gesicherten Ausleihungen weiterhin freiwillig vorgenommen werden.

a) Abgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

 

Rn. 41

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Für den Begriff der verbundenen UN wurden gesetzlich zwei Legaldefinitionen festgeschrieben, die inhaltlich nicht vollumfänglich deckungsgleich sind (vgl. §§ 15ff. AktG und § 271 Abs. 2; zu den Unterschieden HdR-E, HGB § 271, Rn. 84, 86ff., sowie HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 1ff.). Deshalb ergibt sich die Frage, welche der beiden Definitionen für die Zwecke des § 266 Anwendung finden soll.

§ 271 Abs. 2 erstreckt sich lediglich auf Bilanzierungsfragen und erfasst UN sämtlicher Rechtsformen, die entsprechend dem Dritten Buch des HGB zur RL verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass für Zwecke der RL eine Orientierung an der Definition des § 271 Abs. 2 zu erfolgen hat (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 70; Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 72). Bezüglich sonstiger Rechtsfolgen, die an den Tatbestand des verbundenen UN anknüpfen (z. B. die Erstellung des sog. Abhängigkeitsberichts gemäß der §§ 312ff. AktG), gilt weiterhin die Abgrenzung der §§ 15ff. AktG.

 

Rn. 42

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eine Legaldefinition, was unter UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu verstehen ist, wurde in § 271 Abs. 1 festgeschrieben. Da der Begriff des verbundenen UN i. S. v. § 271 Abs. 2 z. T. den Beteiligungsbesitz mit umfasst (vgl. § 290), ergeben sich insoweit Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese sind jedoch dahingehend zu lösen, dass in den Fällen, in denen neben dem Beteiligungsverhältnis zugleich der Verbundtatbestand gegeben ist, eine Behandlung als verbundenes UN zu erfolgen hat. Insofern geht der Ausweis unter dem Posten "Anteile an verbundenen UN" dem Ausweis unter dem Posten "Beteiligungen" vor (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 70).

 

Rn. 43

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Verbundene UN sind nach § 271 Abs. 2 alle Konzern-UN (MU und TU; vgl. § 290), die in den KA des obersten MU, das den am weitestgehenden KA nach den §§ 290ff. aufzustellen hat, auf der Grundlage der Vollkonsolidierung einzubeziehen sind. Dies gilt auch, wenn die Aufstellung pflichtwidrig unterbleibt oder das betreffende MU einen befreienden KA nach § 291 oder § 292 aufstellt bzw. aufstellen könnte. TU, die nach § 296 nicht in den KA einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene UN.

Der Begriff der verbundenen UN knüpft demnach an den Konzerntatbestand an. Er umfasst das MU sowie alle grds. voll zu konsolidierenden TU eines Konzerns. Ein Verbundtatbestand ist aufgrund dessen auch dann gegeben, wenn zwischen zwei Konzern-UN keine unmittelbaren Beziehungen bestehen. Vielmehr sind alle grds. voll zu konsolidierenden UN eines Konzerns im Verhältnis zueinander verbundene UN. Dies führt dazu, dass insbesondere in größeren Konzernen die einzelnen TU nicht mehr in der Lage sind, die mit ihnen verbundenen UN selbst zu bestimmen. Deshalb ist es zweckmäßig, wenn das oberste MU eine Liste der verbundenen UN erstellt und an die betreffenden UN weiterleitet.

b) Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

 

Rn. 44

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Diese unter zwei unterschiedlichen Positionen getrennt auszuweisenden Kap.-Anteile an anderen UN unterscheiden sich i. d. R. durch die Höhe des Beteiligungsprozentsatzes, durch unterschiedliche Einflussmöglichkeiten sowie durch die Klassifizierung des beteiligten UN, ob eine (langfristige) Beteiligungsabsicht besteht bzw. nicht besteht. Entscheidend ist jedoch, dass es sich stets um Kap.-Anteile handeln muss; reine gesellschaftsrechtliche Verbindungen, die ohne Hingabe von Kap. begründet werden, führen mangels AK nicht zu einem Ausweis unter diesen Bilanzpositionen. Dies gilt z. B. für Beteiligungen als persönlich haftender Gesellschafter ohne kap.-mäßiges Engagement. Auf der anderen Seite führen reine Kap.-Hingaben ohne jegliche gesellschaftsrechtliche Grundlage nicht zu einem Ausweis unter diesen Bilanzpositionen. Die Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung reicht zur Bejahung einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage nicht aus; aus diesem Grund führt die Hingabe eines partiarischen Darlehens nicht zum Ausweis unter diesen Bilanzpositionen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 81).

Die hier notwendige Abgrenzung ist unter Zuhilfenahme des aus dem Gesellschaftsrecht bekannten Kriteriums des gleichgerichteten Interesses der Vertragsparteien, im Gegensatz zum schuldrechtlichen, auf einem Austausch von Leistung und Gegenleistung beruhenden Vertragsverhältnis, vorzunehmen.

 

Rn. 45

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ein Ausweis unter diesen Positionen hat daher immer dann zu erfolgen, wenn...

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