Rn. 84

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Vor der sich anschließenden Erörterung der Definition von "verbundenen UN" i. S. d. § 271 Abs. 2 sollen die bisherigen Überlegungen zur Postenzuordnung von Anteilsrechten für die Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 2 in Form eines Ablaufschemas zusammengefasst werden:

Übersicht: Ablaufschema zur Postenzuordnung von Anteilsrechten für die Bilanzgliederung

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