Rn. 359

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Von den sog. nachträglichen AK (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 43ff.) unterscheiden sich Zuschreibungen dadurch, dass der "Zugangsbetrag" bei einer nachträglichen Berücksichtigung der AK bislang noch nicht bilanzwirksam erfasst worden ist, während der i. R.e. Wertaufholung zugeschriebene Betrag in früheren Jahren bereits als Zugang in der Bilanz einmal erfasst und sodann als außerplanmäßige Abschreibung und damit als Aufwand erfolgswirksam verrechnet worden war; bei den nachträglichen AK kann durchaus früher eine erfolgswirksame Erfassung, etwa als Instandhaltung, schon vorgelegen haben, die jetzt korrigiert wird (vgl. mit Bezug zur wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung sowie zum Austausch von Komponenten auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 338).

 

Rn. 360

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Das Wertaufholungsgebot ist nur dann anwendbar, wenn die zu bewertenden VG bereits im vorangegangenen JA bilanziert worden waren. Während dieser Identitätsbeweis z. B. bei Forderungen und Wertpapieren relativ einfach und sicher zu führen sein dürfte, können sich bei gleichen oder gleichartigen VG des UV Schwierigkeiten ergeben. In diesen Fällen kann die Anwendung des Wertaufholungsgebots zumindest fraglich werden.

 

Rn. 361

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei den Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 256, Rn. 8ff.) werden die AHK der vorhandenen VG aufgrund der jeweiligen Fiktion über die Verbrauchs- und Veräußerungsfolge bestimmt. "Wurde in einem früheren Geschäftsjahr eine Abschreibung [...] vorgenommen, so ist sie entsprechend der zugrundeliegenden Fiktion den vorhandenen Gegenständen zuzurechnen" (ADS (1995), § 280, Rn. 19). Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen diese Zusammenhänge):

Beispiel: Bewertung nach der Durchschnittsmethode (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 11ff.):

 
            EUR
t2: Endbestand: 200 Stück mit durchschnittlichen AK von 8 EUR/Stück 1.600
  – Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert von 6 EUR/Stück  
  = 200 · (8–6) 400
  Bilanzansatz zum 31.12. 1.200
t3: Anfangsbestand: 200 Stück mit durchschnittlichen AK von 6 EUR/Stück 1.200
  – Abgang: 100 Stück mit durchschnittlichen AK von 6 EUR/Stück –600
  + Zugang: 100 Stück mit durchschnittlichen AK von 10 EUR/Stück 1.000
            1.600
  Der aus dem Marktpreis abgeleitete beizulegende Wert beläuft sich am 31.12.
  auf 10 EUR/Stück, so dass sich eine max. Zuschreibung ergibt i. H. v. (100 · (8–6)): 200
  Bilanzansatz am 31.12. 1.800

Der max. Zuschreibungsbetrag ergibt sich aus dem Vergleich dazu, dass in t2 keine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Marktpreis vorgenommen worden wäre.

Beispiel: Bewertung nach der Lifo-Methode (vgl. HdR-E, HGB § 256, Rn. 43ff.):

 
            EUR
t2: Anfangsbestand (= Erstanschaffung) 250 Stück zu je 2 EUR 500
  – Abgang 100 Stück zu je 2 EUR 200
  = Bestand am 31.12. 150 Stück zu je 2 EUR 300
  – Abschreibung auf den aus dem Marktpreis    
  abgeleiteten niedrigeren beizulegenden Wert 150 Stück zu je 1,3 EUR -105
  = Bilanzansatz zum 31.12.     195
t3: Anfangsbestand 150 Stück zu je 1,3 EUR 195
  + Zugang 50 Stück zu je 2,7 EUR 135
  – Abgang 30 Stück zu je 2,7 EUR -81
  = Bestand 170 Stück   249
        (davon 20 Stück zu je 2,7 EUR  
        und 150 Stück zu je 1,3 EUR)  
  Der aus dem Marktpreis abgeleitete beizulegende Wert beträgt am 31.12.  
  2,8 EUR je Stück, so dass sich eine max. Zuschreibung ergibt i. H. v. (150 · (2,0–1,3)): 105
  Bilanzansatz zum 31.12. 354

Der Bilanzansatz von 354 EUR hätte sich für den Fall ergeben, dass in t2 keine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen worden wäre.

 

Rn. 362–363

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

 vorläufig frei

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