Rn. 457

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Generell gilt, dass als Sicherungsinstrumente nur Verträge designiert werden können, die mit Unternehmens-externen Parteien abgeschlossen werden (vgl. IFRS 9.6.2.3). Dies bedeutet etwa für nach IFRS aufgestellte KA, dass nur solche Sicherungsinstrumente eingesetzt werden können, die mit einer Vertragspartei abgeschlossen wurden, die nicht Teil der berichtenden Unternehmensgruppe sind.

Als Sicherungsinstrumente können auch nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten designiert werden, wenn diese erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Die Möglichkeit zum Einsatz von zum Fair Value bilanzierten nicht finanziellen Vermögenswerten als Sicherungsinstrumente stellt eine Erweiterung gegenüber den Regelungen von IAS 39 (vgl. Berger et al., WPg 2016, S. 964 (964)) und auch ein Unterschied zu den HGB-Regelungen dar, wonach nicht finanzielle VG nicht als Sicherungsinstrument einsetzbar sind (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 36). Eine Ausnahme bilden hierbei erfolgswirksam zum Fair Value designierte nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten, bei denen die Änderungen des eigenen Ausfallrisikos der Verbindlichkeit im "Sonstigen Ergebnis" (OCI) gemäß IFRS 9.5.7.7 erfasst wird. Für die Absicherung des Währungsrisikos kann die FX-Risikokomponente eines nicht derivativen finanziellen Vermögenswerts bzw. einer (nicht derivativen) Verbindlichkeit als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn es sich hierbei nicht um eine Investition in ein EK-Instrument handelt, für das das Wahlrecht zur Erfassung der Fair Value-Änderungen gemäß IFRS 9.5.7.5 im "Sonstigen Ergebnis" (OCI) ausgeübt wurde (vgl. IFRS 9.6.2.2). Bei dieser Absicherung von FX-Risiken wird die FX-Risikokomponente eines nicht derivativen Finanzinstruments nach IAS 21 ermittelt (vgl. IFRS 9.B6.2.3). Wenn nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten als Sicherungsinstrument zu anderen Absicherungen als zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden, darf nur das Sicherungsinstrument insgesamt oder ein prozentualer Anteil hiervon designiert werden (vgl. IFRS 9.B6.2.5). Ebenso ist es möglich, dass ein einzelnes Sicherungsinstrument für mehr als eine Art von Risiko designiert werden kann, wenn die spezifische Designation des Sicherungsinstruments und der verschiedenen Risikopositionen als gesicherte Grundgeschäfte vorliegt, die wiederum Bestandteil verschiedener Sicherungsbeziehungen sein können (vgl. IFRS 9.B6.2.6).

 

Rn. 458

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ein Derivat kann als Sicherungsinstrument designiert werden (vgl. IFRS 9.6.2.1). Hiervon ausgenommen sind einige geschriebene Optionen. Eine geschriebene Option erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, es sei denn, sie wird zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt (vgl. IFRS 9.B6.2.4). Entscheidend für die Betrachtung, ob bei einer Nettobetrachtung eine geschriebene Option vorliegt, ist der Fair Value zum Zeitpunkt der Designation (vgl. Berger et al., WPg 2016, S. 964 (965); IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 336). Zudem sind Derivate, die in hybride Verträge eingebettet sind, aber nicht getrennt bilanziert werden, nicht als separate Sicherungsinstrumente designierbar (vgl. IFRS 9.B6.2.1). Somit existiert diese Möglichkeit generell nicht für finanzielle Vermögenswerte mit eingebetteten Derivaten, da diese bei Nicht-Erfüllung des Zahlungsstromtests einheitlich erfolgswirksam zum Fair Value zu bilanzieren sind (vgl. IFRS 9.4.3.2). Dagegen können nach IDW RS HFA 35 (2011) aus strukturierten Finanzinstrumenten herausgetrennte Derivate ebenso wie freistehende als Sicherungsinstrument eingesetzt werden (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 35).

 

Rn. 459

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ein zulässiges Instrument muss grds. in seiner Gesamtheit als Sicherungsinstrument designiert werden. Drei Ausnahmen sind hiervon denkbar (vgl. IFRS 9.6.2.4):

(1) Trennung des inneren Werts vom Zeitwert der Option: Beim Einsatz von Optionen als Sicherungsinstrumente kann der innere Wert vom Zeitwert der Option getrennt werden und nur der innere Wert der Option als Sicherungsinstrument eingesetzt werden. Für den Zeitwert der Option ist dann nach Art des gesicherten Grundgeschäfts, das durch die Option abgesichert wird, zwischen einem transaktionsbezogenen oder einem zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäft zu unterscheiden (vgl. IFRS 9.6.5.15, ausführlich hierzu IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 376ff.).
(2) Trennung des Terminelements vom Kassaelement bei Termingeschäften: Vergleichbar zur Trennung des inneren Werts vom Zeitwert der Option kann vorgegangen werden, wenn das Terminelement und Kassaelement eines Termingeschäfts getrennt wird und nur die Änderung des Werts des Kassaelements eines Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird. Ebenso kann der Währungsbasis-Spread von einem Finanzinstrument getrennt werden und von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen...

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